(1) Benachbarte Gemeinden können im Rahmen freiwilliger Planungskooperationen für die Erstellung ihrer Flächenwidmungspläne gemeinsame räumliche Entwicklungsvorstellungen (interkommunale Raumentwicklungskonzepte) erarbeiten, insbesondere wenn sie
1. | in einem räumlich funktionalen Zusammenhang stehen und/oder | |||||||||
2. | ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt ist. |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Einzelheiten zu Prozessen, Methoden und Inhalten von interkommunalen Raumentwicklungskonzepten festlegen.
(Anm: LGBl. Nr. 69/2015) |
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