§ 6 Oö. RDG § 6

Oö. RDG - Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wer eine Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer sie Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 69/2012, 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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