§ 5 Oö. RDG § 5

Oö. RDG - Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille wird von der Landesregierung verliehen. Die Verleihungsurkunde ist vom Landeshauptmann zu unterfertigen und vom jeweils nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Rettungswesens zuständigen Mitglied der Landesregierung gegenzuzeichnen.

(2) Anregungen auf Verleihung der Oberösterreichischen Rettungs-Dienstmedaillen können auch von Gemeinden, von einzelnen Gemeindeverbänden oder von den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Organisationen beim Amt der Landesregierung eingebracht werden. Das Recht der Gemeinde, Anregungen auf Verleihung der Oberösterreichischen Rettungs-Dienstmedaillen einzubringen, ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(3) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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