§ 4 Oö. RDG

Oö. RDG - Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

 

(1) Die Dienstmedaille für 25-jährige Tätigkeit hat einen Durchmesser von 3,2 cm und besteht aus Bronze. Die Medaille hat die Zahl "25" sowie die Inschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Rettungswesens" zu enthalten.

(2) Die Dienstmedaille für 40-jährige Tätigkeit ist versilbert und hat die Zahl "40" zu enthalten. Im übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Die Dienstmedaille für 50-jährige Tätigkeit ist vergoldet und hat die Zahl "50" zu enthalten. Im übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 123/1994)

(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Dienstmedaillen werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen. (Anm: LGBl. Nr. 123/1994)

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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