§ 2 Oö. RDG § 2

Oö. RDG - Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille wird an Personen verliehen, die zum Zeitpunkt der Verleihung einer dem Rettungswesen dienenden Organisation in Oberösterreich angehören und während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in einer dem Rettungswesen dienenden Organisation tätig waren.

(2) Als Unterbrechung gelten nicht:

1.

Zeiträume, in denen die bzw. der Auszuzeichnende durch behördlichen Auftrag zu einer militärischen oder sonstigen persönlichen Dienstleistung herangezogen worden ist;

2.

Zeiten eines Mutterschafts- oder Karenzurlaubes im Sinne der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 617/1987;

3.

sonstige Zeiträume bis zu insgesamt 30 Monaten bei Verleihung der Dienstmedaille für 25-jährige, bis zu insgesamt vier Jahren bei Verleihung der Dienstmedaille für 40-jährige sowie bis zu insgesamt fünf Jahren bei Verleihung der Dienstmedaille für 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Rettungswesens.

(Anm: LGBl. Nr. 123/1994, 69/2012)

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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