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(1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbstständige | |||||||||
2. | als Klassen einer | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbstständigen | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 113/2019) |
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters. Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 5/2013)
(1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbstständige | |||||||||
2. | als Klassen einer | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbstständigen | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 113/2019) |
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters. Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 5/2013)