(1) Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen und im Verhältnis zur Gesamtsumme des Beitrags aller Gemeinden in Tausendstel Prozent auszudrücken:
1. | Zahl der Einwohner gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria; | |||||||||
2. | Zahl der Einpendler gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria; | |||||||||
3. | Zahl der Auspendler gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria; | |||||||||
4. | Finanzkraft der Gemeinde (jährliches Gemeindesteueraufkommen und jährliche Ertragsanteile). | |||||||||
Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 sind im Verhältnis 22 : 45 : 11 : 22 Prozent zu gewichten. |
(2) Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen:
1. | Zahl der Einwohner gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria; | |||||||||
2. | Nutzen einer Gemeinde von jedem einzelnen Verkehrsdienst in einer Region, Kosten des einzelnen Verkehrsdienstes dividiert durch die Anzahl der nutzenempfangenden Gemeinden. | |||||||||
Die Kriterien gemäß Z 1 und 2 sind im Verhältnis 75 : 25 Prozent zu gewichten. |
(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.
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