§ 4 Oö. NRF § 4

Oö. NRF - Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen und im Verhältnis zur Gesamtsumme des Beitrags aller Gemeinden in Tausendstel Prozent auszudrücken:

1.

Zahl der Einwohner gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;

2.

Zahl der Einpendler gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;

3.

Zahl der Auspendler gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;

4.

Finanzkraft der Gemeinde (jährliches Gemeindesteueraufkommen und jährliche Ertragsanteile).

Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 sind im Verhältnis 22 : 45 : 11 : 22 Prozent zu gewichten.

(2) Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen:

1.

Zahl der Einwohner gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;

2.

Nutzen einer Gemeinde von jedem einzelnen Verkehrsdienst in einer Region, Kosten des einzelnen Verkehrsdienstes dividiert durch die Anzahl der nutzenempfangenden Gemeinden.

Die Kriterien gemäß Z 1 und 2 sind im Verhältnis 75 : 25 Prozent zu gewichten.

(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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