§ 6 Oö. NRF § 6

Oö. NRF - Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beiträge unterliegen in den Folgejahren ab 2016 und die gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beiträge in den Folgejahren ab 2015 einer Wertsicherung. Die Beiträge werden dabei jährlich mit Jahresbeginn um jenen Prozentsatz angepasst, der sich zu 65 % aus der Veränderung des Tariflohnindex der privaten Autobusunternehmer gemäß Veröffentlichung der Statistik Austria und zu 35 % aus der allgemeinen Preiserhöhung gemäß Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an dessen Stelle tretenden Nachfolgeindex im Jahresdurchschnitt in den beiden Vorjahren errechnet.

(2) Die gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu leistenden Beiträge sind als Jahresbeitrag zu berechnen und als vierteljährliche Zahlungen bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember an das Land zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags sowie der vierteljährlichen Zahlungen ist den Gemeinden für das laufende Kalenderjahr bis zum 1. März bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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