§ 6 Oö. NRF § 6

Oö. NRF - Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beiträge unterliegen in den Folgejahren ab 2016 und die gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beiträge in den Folgejahren ab 2015 einer Wertsicherung. Die Beiträge werden dabei jährlich mit Jahresbeginn um jenen Prozentsatz angepasst, der sich zu 65 % aus der Veränderung des Tariflohnindex der privaten Autobusunternehmer gemäß Veröffentlichung der Statistik Austria und zu 35 % aus der allgemeinen Preiserhöhung gemäß Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an dessen Stelle tretenden Nachfolgeindex im Jahresdurchschnitt in den beiden Vorjahren errechnet.

(2) Die gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu leistenden Beiträge sind als Jahresbeitrag zu berechnen und als vierteljährliche Zahlungen bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember an das Land zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags sowie der vierteljährlichen Zahlungen ist den Gemeinden für das laufende Kalenderjahr bis zum 1. März bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. NRF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. NRF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. NRF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. NRF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. NRF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. NRF Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. NRF
§ 7 Oö. NRF