§ 3 Oö. NRF § 3

Oö. NRF - Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Gemeinden haben einen Beitrag zu den Kosten der verbundbedingten Leistungen zu tragen, und zwar in der Höhe von 30 % jener Zuschüsse für die Finanzierung von Verkehrsdiensten im OÖ Verkehrsverbund, die vom Land gemäß dem Grund- und Finanzierungsvertrag 2004 mit dem Bund insgesamt geleistet werden.

(2) Die Gemeinden haben - soweit ein regionales Verkehrskonzept vorliegt - weiters einen Beitrag zu den Plan-Nettokosten für zusätzliche Verkehrsdienste im Kraftfahrlinienverkehr zu leisten, und zwar in der Höhe von 15 % jener jährlich ermittelten Zuschüsse, die zur Finanzierung dieser zusätzlichen regionalen Verkehrsdienste im OÖ Verkehrsverbund in der jeweiligen Region insgesamt geleistet werden. Davon abweichend beträgt der Gemeindebeitrag für Rufbusverkehre 30 % der geleisteten Zuschüsse des Landes. Die Landesregierung hat die jeweiligen Regionen nach Maßgabe verkehrsgeographischer Gegebenheiten durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Verwaltungs- und Organisationskosten des OÖ Verkehrsverbundes sind in den Beiträgen nach Abs. 1 und 2 nicht enthalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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