(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Sicherung und Verbesserung jener öffentlichen Personenverkehrsmobilität der Gesamtbevölkerung, welche zur Herstellung und Aufrechterhaltung möglichst gleichwertiger wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und gesundheitlicher Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger im gesamten Landesgebiet erforderlich ist. Es soll damit einen Beitrag zur Stärkung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen Gesamtwirtschaft unter Einbeziehung der Ziele der Klimaschutzpolitik darstellen.
(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist weiters die Sicherung und die Verbesserung eines stabilen Niveaus von Verkehrsdiensten des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs auf Grundlage einer Finanzierungsteilung zwischen den Aufgabenträgern Land und den Gemeinden durch Normierung von Beiträgen der Aufgabenträger Land und Gemeinden für verbundbedingte Leistungen entsprechend dem Grund- und Finanzierungsvertrag 2004 zwischen dem Land und dem Bund sowie für regionale Kraftfahrliniendienste, die zusätzlich im Wege der regionalen Verkehrskonzepte von Organen des Landes und von Gemeinden beschlossen werden.
(3) Dieses Landesgesetz gilt nicht für:
1. | die Kosten ortsfester Infrastrukturen, die für den Betrieb von Verkehrsdiensten erforderlich sind; | |||||||||
2. | die Finanzierung des Betriebs von Schienenbahnen; | |||||||||
3. | die Finanzierung der Stadt- und Ortsbusverkehre. |
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Nutzen einer Gemeinde von einem Verkehrsdienst: dieser ist dann gegeben, wenn der Verkehrsdienst zumindest eine Haltestelle im jeweiligen Gemeindegebiet bedient; | |||||||||
2. | Plan-Nettokosten für Verkehrsdienste: die zu Beginn einer Leistungsperiode erwarteten Bruttokosten für diese Verkehrsdienste abzüglich der erwarteten Einnahmen; | |||||||||
3. | Regionale Verkehrskonzepte: Konzepte für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, die auf Grund von Beschlüssen der Organe des Landes und der nutznießenden Gemeinden zusätzliche Verkehrsdienste vorsehen; | |||||||||
4. | Stadt- und Ortsbusverkehre: Personennahverkehre, deren Wirkung und Nutzen lokal beschränkt ist; | |||||||||
5. | Verbundbedingte Leistungen: in einem Verkehrsdienstevertrag geregelte Zahlungsverpflichtungen des Landes für Verkehrsdienste und Tarifbestellungszuschüsse, die im Rahmen der Gründung des OÖ Verkehrsverbundes entstanden sind und auf Grund des Grund- und Finanzierungsvertrags 2004 des Landes mit dem Bund geleistet werden. |
(1) Die Gemeinden haben einen Beitrag zu den Kosten der verbundbedingten Leistungen zu tragen, und zwar in der Höhe von 30 % jener Zuschüsse für die Finanzierung von Verkehrsdiensten im OÖ Verkehrsverbund, die vom Land gemäß dem Grund- und Finanzierungsvertrag 2004 mit dem Bund insgesamt geleistet werden.
(2) Die Gemeinden haben - soweit ein regionales Verkehrskonzept vorliegt - weiters einen Beitrag zu den Plan-Nettokosten für zusätzliche Verkehrsdienste im Kraftfahrlinienverkehr zu leisten, und zwar in der Höhe von 15 % jener jährlich ermittelten Zuschüsse, die zur Finanzierung dieser zusätzlichen regionalen Verkehrsdienste im OÖ Verkehrsverbund in der jeweiligen Region insgesamt geleistet werden. Davon abweichend beträgt der Gemeindebeitrag für Rufbusverkehre 30 % der geleisteten Zuschüsse des Landes. Die Landesregierung hat die jeweiligen Regionen nach Maßgabe verkehrsgeographischer Gegebenheiten durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Verwaltungs- und Organisationskosten des OÖ Verkehrsverbundes sind in den Beiträgen nach Abs. 1 und 2 nicht enthalten.
(1) Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen und im Verhältnis zur Gesamtsumme des Beitrags aller Gemeinden in Tausendstel Prozent auszudrücken:
1. | Zahl der Einwohner gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria; | |||||||||
2. | Zahl der Einpendler gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria; | |||||||||
3. | Zahl der Auspendler gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria; | |||||||||
4. | Finanzkraft der Gemeinde (jährliches Gemeindesteueraufkommen und jährliche Ertragsanteile). | |||||||||
Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 sind im Verhältnis 22 : 45 : 11 : 22 Prozent zu gewichten. |
(2) Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen:
1. | Zahl der Einwohner gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria; | |||||||||
2. | Nutzen einer Gemeinde von jedem einzelnen Verkehrsdienst in einer Region, Kosten des einzelnen Verkehrsdienstes dividiert durch die Anzahl der nutzenempfangenden Gemeinden. | |||||||||
Die Kriterien gemäß Z 1 und 2 sind im Verhältnis 75 : 25 Prozent zu gewichten. |
(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.
(1) Die Summe der Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag beträgt im Jahr 2014 höchstens 4,914.130,79 Euro. Würde dieser Betrag überschritten werden, ist der jeweilige Anteil der einzelnen Gemeinden im prozentuellen Verhältnis ihrer Anteile zu verringern.
(2) Die im Abs. 1 festgelegte Beitragshöchstgrenze ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend der durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das vorangegangene Jahr verlautbarten Tariflohnindex der privaten Autobusunternehmer und des ebenfalls von der Bundesanstalt Statistik Austria für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an deren Stelle tretenden Nachfolgeindex. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Änderung der Beitragshöchstgrenze ist der Tariflohnindex der privaten Autobusunternehmer mit 65 % und der Verbraucherpreisindex 2010 mit 35 % zu gewichten. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung sind die durchschnittlichen Indexwerte für das Jahr 2013; Bezugsgröße für jede weitere Änderung sind die durchschnittlichen Indexwerte desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Beitragshöchstgrenze wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem 1. März des betreffenden Jahres im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.
(1) Die gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beiträge unterliegen in den Folgejahren ab 2016 und die gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beiträge in den Folgejahren ab 2015 einer Wertsicherung. Die Beiträge werden dabei jährlich mit Jahresbeginn um jenen Prozentsatz angepasst, der sich zu 65 % aus der Veränderung des Tariflohnindex der privaten Autobusunternehmer gemäß Veröffentlichung der Statistik Austria und zu 35 % aus der allgemeinen Preiserhöhung gemäß Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an dessen Stelle tretenden Nachfolgeindex im Jahresdurchschnitt in den beiden Vorjahren errechnet.
(2) Die gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu leistenden Beiträge sind als Jahresbeitrag zu berechnen und als vierteljährliche Zahlungen bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember an das Land zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags sowie der vierteljährlichen Zahlungen ist den Gemeinden für das laufende Kalenderjahr bis zum 1. März bekanntzugeben.
(1) Es treten in Kraft:
1. | § 1, § 2 Z 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 mit 1. Jänner 2015; | |||||||||
2. | alle übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2014. |
(2) Das Landesgesetz vom 18. Februar 2000 über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum OÖ Verkehrsverbund (Oö. Verkehrsverbund-Kostenbeitragsgesetz 2000) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Sonstige Vereinbarungen des Landes mit Gemeinden über die Finanzierung regionaler Verkehrsdienste des Kraftfahrlinienverkehrs treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) Die gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beiträge sind erstmals für das Jahr 2015 zu entrichten. Die gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beiträge sind erstmals für das Jahr 2014 zu entrichten.
(4) Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(5) Beträgt der Anteil einer Gemeinde an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag weniger als 70-Tausendstel Prozent, trägt diesen Anteil im Jahr 2015 zu 80 Prozent das Land, im Jahr 2016 zu 60 Prozent das Land, im Jahr 2017 zu 40 Prozent das Land und im Jahr 2018 zu 20 Prozent das Land.
Landesgesetz über den Kostenbeitrag der Gemeinden zur Finanzierung von Verkehrsdiensten des Nah- und Regionalverkehrs in Oberösterreich (Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 5/2014 (GP XXVII RV 794/2012 AB 1044/2014 LT 40)
Änderung
Kundmachung der Anpassung von Beträgen: K LGBl.Nr. 25/2015, 14/2016, 15/2017
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
Ziele und Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Beitragsleistungen der Gemeinden | |
Anteile der Gemeinden an den Beitragsleistungen | |
Beitragshöchstgrenze | |
Wertsicherung und Fälligkeit der Beiträge | |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen | |