§ 2 Oö. NRF § 2

Oö. NRF - Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.11.2024

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Nutzen einer Gemeinde von einem Verkehrsdienst: dieser ist dann gegeben, wenn der Verkehrsdienst zumindest eine Haltestelle im jeweiligen Gemeindegebiet bedient;

2.

Plan-Nettokosten für Verkehrsdienste: die zu Beginn einer Leistungsperiode erwarteten Bruttokosten für diese Verkehrsdienste abzüglich der erwarteten Einnahmen;

3.

Regionale Verkehrskonzepte: Konzepte für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, die auf Grund von Beschlüssen der Organe des Landes und der nutznießenden Gemeinden zusätzliche Verkehrsdienste vorsehen;

4.

Stadt- und Ortsbusverkehre: Personennahverkehre, deren Wirkung und Nutzen lokal beschränkt ist;

5.

Verbundbedingte Leistungen: in einem Verkehrsdienstevertrag geregelte Zahlungsverpflichtungen des Landes für Verkehrsdienste und Tarifbestellungszuschüsse, die im Rahmen der Gründung des OÖ Verkehrsverbundes entstanden sind und auf Grund des Grund- und Finanzierungsvertrags 2004 des Landes mit dem Bund geleistet werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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