(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Sicherung und Verbesserung jener öffentlichen Personenverkehrsmobilität der Gesamtbevölkerung, welche zur Herstellung und Aufrechterhaltung möglichst gleichwertiger wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und gesundheitlicher Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger im gesamten Landesgebiet erforderlich ist. Es soll damit einen Beitrag zur Stärkung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen Gesamtwirtschaft unter Einbeziehung der Ziele der Klimaschutzpolitik darstellen.
(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist weiters die Sicherung und die Verbesserung eines stabilen Niveaus von Verkehrsdiensten des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs auf Grundlage einer Finanzierungsteilung zwischen den Aufgabenträgern Land und den Gemeinden durch Normierung von Beiträgen der Aufgabenträger Land und Gemeinden für verbundbedingte Leistungen entsprechend dem Grund- und Finanzierungsvertrag 2004 zwischen dem Land und dem Bund sowie für regionale Kraftfahrliniendienste, die zusätzlich im Wege der regionalen Verkehrskonzepte von Organen des Landes und von Gemeinden beschlossen werden.
(3) Dieses Landesgesetz gilt nicht für:
1. | die Kosten ortsfester Infrastrukturen, die für den Betrieb von Verkehrsdiensten erforderlich sind; | |||||||||
2. | die Finanzierung des Betriebs von Schienenbahnen; | |||||||||
3. | die Finanzierung der Stadt- und Ortsbusverkehre. |
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