§ 9 Oö. NGZG

Oö. NGZG - Oö. Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 9

Abfindung von Nebengebührenzulagen

 

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 22 Euro nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage.

 

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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