(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(2) Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten des Landes Oberösterreich gemäß § 1 des Oö. LBG, sofern auf sie nicht § 1 Abs. 10 Oö. L-PG Anwendung findet. Sie werden im folgenden kurz „Beamte“ genannt. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 143/2005, 76/2021)
(3) Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 3 bis 7 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes genannten Personen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(4) Unter einem „öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land“ im Sinne dieses Gesetzes ist das Dienstverhältnis der Beamten, unter einem „privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land“ im Sinne dieses Gesetzes ist das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich zu verstehen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
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