Übergangsbestimmungen zum
Zweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der vor Inkrafttreten des Zweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
0 Kommentare zu § 14c Oö. NGZG