Übergangsbestimmung zum
Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999
(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zu Grunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2003 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt dem 700sten Teil der 437,5te Teil des Betrags heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Teiler "700" im § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Teiler zu ersetzen:
Jahr Teiler
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2003 455
2004 472,5
2005 490
2006 507,5
2007 525
2008 542,5
2009 560
2010 577,5
2011 595
2012 612,5
2013 630
2014 647,5
2015 665
2016 682,5
(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)
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