§ 14b Oö. NGZG

Oö. NGZG - Oö. Nebengebührenzulagengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 14b

Erlassung von Verordnungen

 

Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 113/1993)

In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14b Oö. NGZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14b Oö. NGZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14b Oö. NGZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14b Oö. NGZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14b Oö. NGZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. NGZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14a Oö. NGZG
§ 14c Oö. NGZG