§ 2 Oö. NGZG

Oö. NGZG - Oö. Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 2

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in

Nebengebührenwerten

 

(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1.

Überstundenvergütungen nach § 34 Abs. 1 Oö. GG 2001 oder § 16 Oö. LGG;

2.

Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 34 Abs. 9 Oö. GG 2001 oder § 16a Oö. LGG;

3.

Sonn- und Feiertagsvergütungen nach § 35 Abs. 1 Oö. GG 2001 oder § 17 Oö. LGG;

4.

Journaldienstvergütungen nach § 36 Abs. 1 Oö. GG 2001 oder § 17a Oö. LGG;

5.

Bereitschaftsentschädigungen nach § 36 Abs. 3 bis 5 Oö. GG 2001 oder § 17b Oö. LGG;

6.

Sonn- und Feiertagsgebühren nach § 35 Abs. 5 Oö. GG 2001 oder § 17c Oö. LGG;

7.

Erschwernisabgeltungen nach § 19 Oö. LGG;

8.

Gefahrenabgeltungen nach § 19a Oö. LGG;

9.

Dienstvergütungen nach § 38 Oö. GG 2001 oder § 20e Oö. LGG. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

1.

eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h und 15i MSchG bzw. nach den §§ 13 und 13a MSchG oder nach den §§ 9 und 10 Oö. VKG in Anspruch genommen worden ist, oder

2.

der Beamte Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch genommen hat,

begründen die unter Abs. 1 Z. 1, 3, 4 und 6 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist. (Anm: LGBl. Nr. 113/1993, 12/2002, 81/2002)

 

(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes oder für nach § 12 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 3 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 entfallende anspruchsbegründende Nebengebühren gemäß § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes oder gemäß § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 den Pensionsbeitrag geleistet, sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999, 81/2002)

 

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. (Anm: LGBl. Nr. 113/1993)

 

(4) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 113/1993)

 

(5) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten mittels Dienstrechtsmandates mitzuteilen. Soweit es einer sparsamen Verwaltungsführung dient, kann statt dessen die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte dem Beamten sowohl monatlich als auch jährlich zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden. Auf Antrag des Beamten ist in diesem Fall die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 113/1993)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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