§ 3 Oö. NGZG

Oö. NGZG - Oö. Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 3

Pensionsbeitrag

 

(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes bzw. § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 94/1999, 81/2002)

 

(2) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 27/1978, 113/1993)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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