(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 24/2012) |
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Bei der Beurteilung der Fruchtfolge gemäß § 15 ist die im Jahr 2011 angebaute Frucht bereits mit zu berücksichtigen.
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