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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat etablierte Gebiete und daran anschließende Zonen der natürlichen Ausbreitung des Schadorganismus nach Anhörung der Pflanzenschutzstelle durch Verordnung abzugrenzen MV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 142/2007)
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat etablierte Gebiete und daran anschließende Zonen der natürlichen Ausbreitung des Schadorganismus nach Anhörung der Pflanzenschutzstelle durch Verordnung abzugrenzen MV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 142/2007)