§ 2 Oö. LZ

Oö. LZ - Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Diensthoheit über die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften nach § 1 Abs. 1 und 2 zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)Die Diensthoheit über die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 zugewiesenen und gemäß Paragraphen 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2019)
  2. (2)Absatz 2Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß §§ 1 und 3 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß Paragraphen eins und 3 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2019)
  3. (3)Absatz 3Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften zugewiesenen und gemäß Paragraphen 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2019)
  4. (4)Absatz 4Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH kann andere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben des Dienstgebers wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH kann andere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben des Dienstgebers wahrzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2019)
  5. (5)Absatz 5Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Organe sind auf der Homepage der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH sowie in den Geschäftsräumen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019, 79/2024)Die im Sinn des Absatz 4, ermächtigten Organe sind auf der Homepage der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH sowie in den Geschäftsräumen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2019, 79/2024)
  6. (6)Absatz 6In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von § 119 Abs. 3 erster Satz Oö. LBG die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von Paragraph 119, Absatz 3, erster Satz Oö. LBG die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2019)

(Anm.: LGBl.Nr. 49/2005, 90/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005, 90/2013)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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