(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in einer Landeskrankenanstalt beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder, für den Fall, dass eine oder mehrere Tochtergesellschaften bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens errichtet wurden, derjenigen Tochtergesellschaft, in welche die Landeskrankenanstalt organisatorisch eingegliedert wurde, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(1a) Landesbedienstete, die am 30. Juni 2018 in einem Landes-Pflege- und Betreuungszentrum beschäftigt sind, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit 1. Juli 2018 als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort jener Tochtergesellschaft der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH, die den Betrieb dieser Zentren übernimmt, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten sinngemäß auch für den Bereich der Landes-Pflege- und Betreuungszentren. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 57/2019)
(2) Sonstige Landesbedienstete können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur zulässig, soweit durch die Ausgliederung der Landeskrankenanstalten die Aufgaben der jeweiligen Landesbediensteten gänzlich oder in einem überwiegenden Ausmaß weggefallen sind und dies im Interesse der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften liegt. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(3) Landesbedienstete, die
1. | der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zugewiesen wurden, können ohne ihre Zustimmung einer allfälligen Tochtergesellschaft, | |||||||||
2. | einer Tochtergesellschaft zugewiesen wurden, können ohne ihre Zustimmung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder einer allfälligen anderen Tochtergesellschaft | |||||||||
zugewiesen werden, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß § 92 Abs. 2 Oö. LBG bzw. ein dienstliches Interesse gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz Oö. LVBG daran besteht. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019) |
(4) Ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß § 92 Abs. 2 Oö. LBG bzw. ein dienstliches Interesse gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz Oö. LVBG liegt insbesondere vor,
1. | bei Änderungen der Organisation einschließlich des Wegfalls von Arbeitsbereichen bei der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälliger Tochtergesellschaften, oder | |||||||||
2. | entfallen | |||||||||
3. | wenn dienstrechtliche Umstände die Belassung des Bediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz unvertretbar machen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 57/2019) |
(4a) Die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zugewiesenen Landesbediensteten können überdies durch Weisung auch mit Aufgaben von deren Tochtergesellschaften, insbesondere der Kepler Universitätsklinikum GmbH, betraut werden, sofern diese 50 % des Beschäftigungsausmaßes auf Dauer nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(5) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn des 1. Teils dieses Landesgesetzes Beamte (§ 1 Oö. LBG) und Vertragsbedienstete (§ 2 Oö. LVBG) des Landes Oberösterreich.
(6) Tochtergesellschaft im Sinn dieses Landesgesetzes ist neben der Kepler Universitätsklinikum GmbH und der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH jede Gesellschaft, die in Summe mindestens im 75 %-Eigentum
1. | der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH, des Landes Oberösterreich, des Bundes, einer oder mehrerer Gemeinde(n), eines Gemeindeverbands oder mehrerer Gemeindeverbände oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder mehrerer Körperschaften des öffentlichen Rechts steht oder | |||||||||
2. | einer Gesellschaft steht, die selbst zumindest im 75 %-Eigentum eines, zweier oder mehrerer in Z 1 genannten Rechtsträger(s) steht | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 57/2019) |
0 Kommentare zu § 1 Oö. LZ