§ 5 Oö. LZ

Oö. LZ - Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften abzuschließenden Einbringungsverträge insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen:

1.

Die jeweilige Kapitalgesellschaft hat für die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbediensteten den Personalaufwand zu tragen.

2.

Die jeweilige Kapitalgesellschaft hat für die Landesbeamten dem Land Oberösterreich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31 v.H. des Aufwands an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Landesbeamten (§ 22 Oö. LGG, § 40 Oö. GG 2001) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis.

3.

Die jeweilige Kapitalgesellschaft hat für Vertragsbedienstete mit Provisionszusage nach der Dienst- und Provisionsordnung einen Beitrag zur Deckung des Provisionsaufwands zu leisten.

4.

Sind nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes von Sozialversicherungsträgern Überweisungsbeträge an die jeweilige Kapitalgesellschaft geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an das Land Oberösterreich zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an das Land Oberösterreich sind jeweils am 10. des Folgemonats fällig.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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