§ 3 Oö. LZ

Oö. LZ - Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen. Das zuständige Mitglied der Geschäftsführung kann weitere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, das zur Besorgung der Aufgaben der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälliger Tochtergesellschaften erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(2) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich nach Maßgabe des § 2 Oö. LVBG und gelten der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften, für welche sie aufgenommen wurden, als zugewiesen. Für diese Aufnahmen ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. Die Aufnahmen haben auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(3) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, können nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des II. Hauptstücks, Abschnitt A des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 im übrigen Bereich des Landes Oberösterreich verwendet werden.

(4) Ein Verfahren nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis zum Land bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufrecht ist, die Verwendungsänderung (Versetzung, Dienstzuteilung) aus organisatorischen Gründen im Bereich der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH erfolgt und im übrigen Bereich des Landes ein entsprechender dringender Personalbedarf besteht. Der Personalbeirat (§ 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) ist von der Geschäftsstelle über diese Verwendungsänderungen im Nachhinein zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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