Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LZ

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz

Oö. LZ
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Stand der Gesetzesgebung: 12.10.2024

§ 1 Oö. LZ


(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in einer Landeskrankenanstalt beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder, für den Fall, dass eine oder mehrere Tochtergesellschaften bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens errichtet wurden, derjenigen Tochtergesellschaft, in welche die Landeskrankenanstalt organisatorisch eingegliedert wurde, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(1a) Landesbedienstete, die am 30. Juni 2018 in einem Landes-Pflege- und Betreuungszentrum beschäftigt sind, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit 1. Juli 2018 als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort jener Tochtergesellschaft der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH, die den Betrieb dieser Zentren übernimmt, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten sinngemäß auch für den Bereich der Landes-Pflege- und Betreuungszentren. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 57/2019)

(2) Sonstige Landesbedienstete können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur zulässig, soweit durch die Ausgliederung der Landeskrankenanstalten die Aufgaben der jeweiligen Landesbediensteten gänzlich oder in einem überwiegenden Ausmaß weggefallen sind und dies im Interesse der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften liegt. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(3) Landesbedienstete, die

1.

der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zugewiesen wurden, können ohne ihre Zustimmung einer allfälligen Tochtergesellschaft,

2.

einer Tochtergesellschaft zugewiesen wurden, können ohne ihre Zustimmung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder einer allfälligen anderen Tochtergesellschaft

zugewiesen werden, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß § 92 Abs. 2 Oö. LBG bzw. ein dienstliches Interesse gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz Oö. LVBG daran besteht. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(4) Ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß § 92 Abs. 2 Oö. LBG bzw. ein dienstliches Interesse gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz Oö. LVBG liegt insbesondere vor,

1.

bei Änderungen der Organisation einschließlich des Wegfalls von Arbeitsbereichen bei der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälliger Tochtergesellschaften, oder

2.

entfallen

3.

wenn dienstrechtliche Umstände die Belassung des Bediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz unvertretbar machen.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(4a) Die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zugewiesenen Landesbediensteten können überdies durch Weisung auch mit Aufgaben von deren Tochtergesellschaften, insbesondere der Kepler Universitätsklinikum GmbH, betraut werden, sofern diese 50 % des Beschäftigungsausmaßes auf Dauer nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(5) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn des 1. Teils dieses Landesgesetzes Beamte (§ 1 Oö. LBG) und Vertragsbedienstete (§ 2 Oö. LVBG) des Landes Oberösterreich.

(6) Tochtergesellschaft im Sinn dieses Landesgesetzes ist neben der Kepler Universitätsklinikum GmbH und der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH jede Gesellschaft, die in Summe mindestens im 75 %-Eigentum

1.

der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH, des Landes Oberösterreich, des Bundes, einer oder mehrerer Gemeinde(n), eines Gemeindeverbands oder mehrerer Gemeindeverbände oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder mehrerer Körperschaften des öffentlichen Rechts steht oder

2.

einer Gesellschaft steht, die selbst zumindest im 75 %-Eigentum eines, zweier oder mehrerer in Z 1 genannten Rechtsträger(s) steht

(Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

§ 2 Oö. LZ


  1. (1)Absatz einsDie Diensthoheit über die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften nach § 1 Abs. 1 und 2 zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)Die Diensthoheit über die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 zugewiesenen und gemäß Paragraphen 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2019)
  2. (2)Absatz 2Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß §§ 1 und 3 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß Paragraphen eins und 3 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2019)
  3. (3)Absatz 3Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften zugewiesenen und gemäß Paragraphen 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2019)
  4. (4)Absatz 4Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH kann andere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben des Dienstgebers wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH kann andere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben des Dienstgebers wahrzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2019)
  5. (5)Absatz 5Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Organe sind auf der Homepage der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH sowie in den Geschäftsräumen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019, 79/2024)Die im Sinn des Absatz 4, ermächtigten Organe sind auf der Homepage der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH sowie in den Geschäftsräumen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2019, 79/2024)
  6. (6)Absatz 6In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von § 119 Abs. 3 erster Satz Oö. LBG die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. (Anm: LGBl.Nr. 57/2019)In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von Paragraph 119, Absatz 3, erster Satz Oö. LBG die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2019)

(Anm.: LGBl.Nr. 49/2005, 90/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005, 90/2013)

§ 3 Oö. LZ


(1) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen. Das zuständige Mitglied der Geschäftsführung kann weitere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, das zur Besorgung der Aufgaben der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälliger Tochtergesellschaften erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(2) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich nach Maßgabe des § 2 Oö. LVBG und gelten der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften, für welche sie aufgenommen wurden, als zugewiesen. Für diese Aufnahmen ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. Die Aufnahmen haben auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(3) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, können nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des II. Hauptstücks, Abschnitt A des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 im übrigen Bereich des Landes Oberösterreich verwendet werden.

(4) Ein Verfahren nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis zum Land bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufrecht ist, die Verwendungsänderung (Versetzung, Dienstzuteilung) aus organisatorischen Gründen im Bereich der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH erfolgt und im übrigen Bereich des Landes ein entsprechender dringender Personalbedarf besteht. Der Personalbeirat (§ 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) ist von der Geschäftsstelle über diese Verwendungsänderungen im Nachhinein zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

§ 4 Oö. LZ


(1) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Bereich der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften hat nach einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Für diese Betrauung ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(2) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Aus organisatorischen Gründen sowie für den Fall der Vollendung des 780. Lebensmonats kann die Betrauung oder Weiterbestellung auch für einen kürzeren Zeitraum erfolgen. Für Personen, die für eine leitende Funktion neu aufzunehmen sind, gilt § 3. § 4 Abs. 5 Z 5 Oö. LVBG gilt im Fall einer befristeten Betrauung mit einer leitenden Funktion sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(3) Leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Primarärzte, die Mitglieder der kollegialen Führung sowie die Leiter der Geschäftsbereiche der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH. Die Oö. Landesregierung kann durch Verordnung weitere Funktionen als leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmen, soweit sie den angeführten Funktionen insbesondere hinsichtlich des Aufgabenumfangs vergleichbar sind. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Organe, die unter das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 fallen.

§ 5 Oö. LZ


Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften abzuschließenden Einbringungsverträge insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen:

1.

Die jeweilige Kapitalgesellschaft hat für die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbediensteten den Personalaufwand zu tragen.

2.

Die jeweilige Kapitalgesellschaft hat für die Landesbeamten dem Land Oberösterreich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31 v.H. des Aufwands an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Landesbeamten (§ 22 Oö. LGG, § 40 Oö. GG 2001) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis.

3.

Die jeweilige Kapitalgesellschaft hat für Vertragsbedienstete mit Provisionszusage nach der Dienst- und Provisionsordnung einen Beitrag zur Deckung des Provisionsaufwands zu leisten.

4.

Sind nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes von Sozialversicherungsträgern Überweisungsbeträge an die jeweilige Kapitalgesellschaft geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an das Land Oberösterreich zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an das Land Oberösterreich sind jeweils am 10. des Folgemonats fällig.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

§ 6 Oö. LZ


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 4 Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) Leiter der Geschäftsbereiche der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH sowie allenfalls in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 bestimmte leitende Funktionen, die nicht im Rahmen der derzeitigen Krankenanstaltenorganisation bestehen, können ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag unter Anwendung von § 4 durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH bestellt werden. Die Bestellung wird frühestens mit 1. Jänner 2002 wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 in einem Dienstverhältnis zur FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH stehen, können bis zum 31. Dezember 2019 ein Ansuchen auf Übernahme in ein Dienstverhältnis zum Land als Vertragsbedienstete im Sinn des Oö. LVBG an das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH stellen. Die Frist verlängert sich über den 31. Dezember 2019 hinaus um die Dauer von drei Monaten nach Wiederantritt des Dienstes für jene Personen, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 und dem 31. Dezember 2019 mindestens drei Monate durchgehend auf Grund von Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Karenz, Karenzurlaub oder Freistellung berechtigt vom Dienst abwesend sind. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(5) Im Fall der Übernahme in ein Dienstverhältnis zum Land als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter durch das im Abs. 4 genannte Organ gilt Folgendes:

1.

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ist der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH mit ihrem bzw. seinem derzeitigen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

2.

War das Dienstverhältnis nach Abs. 4 befristet, so läuft diese Befristung als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter unverändert weiter.

3.

Im Besoldungsdienstalter des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 tritt durch die Begründung des Dienstverhältnisses nach dem Oö. LVBG keine Änderung ein. Es gilt als Besoldungsdienstalter nach § 8 Oö. GG 2001.

4.

Anstelle der §§ 23 und 23a Angestelltengesetz ist § 56 Oö. LVBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstzeit bei der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH einer Dienstzeit zum Land gleichzuhalten ist.

5.

Bestimmungen in Dienstverträgen nach Abs. 4, die im oö. Landesdienstrecht nicht vorgesehen sind, behalten als Sonderregelungen nach § 58 Oö. LVBG weiterhin ihre Gültigkeit.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(6) Für Neuaufnahmen zur FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH ab dem Inkrafttreten der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 gilt § 3. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz (Oö. LZ) Fundstelle


Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 81/2001 (GP XXV RV 1078/2001 AB 1115/2001 LT 37)

Änderung

LGBl.Nr. 49/2005 (GP XXVI RV 258/2004 AB 446/2005 LT 15)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

§  1

Zuweisung

§  2

Vertretung des Dienstgebers

§  3

Neuaufnahme von Bediensteten

§  4

Besetzung leitender Funktionen

§  5

Kostentragung

§  6

Inkrafttreten

 

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