(1) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Bereich der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften hat nach einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Für diese Betrauung ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(2) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Aus organisatorischen Gründen sowie für den Fall der Vollendung des 780. Lebensmonats kann die Betrauung oder Weiterbestellung auch für einen kürzeren Zeitraum erfolgen. Für Personen, die für eine leitende Funktion neu aufzunehmen sind, gilt § 3. § 4 Abs. 5 Z 5 Oö. LVBG gilt im Fall einer befristeten Betrauung mit einer leitenden Funktion sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(3) Leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Primarärzte, die Mitglieder der kollegialen Führung sowie die Leiter der Geschäftsbereiche der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH. Die Oö. Landesregierung kann durch Verordnung weitere Funktionen als leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmen, soweit sie den angeführten Funktionen insbesondere hinsichtlich des Aufgabenumfangs vergleichbar sind. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Organe, die unter das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 fallen.
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