(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, durch einheitliche und objektive Gestaltung von Dienstverhältnissen sowie durch angemessene und leistungsorientierte Entlohnung geeignete Bedienstete für den Landesdienst zu gewinnen und zu erhalten.
(2) Bei der Auslegung dieses Landesgesetzes ist auf Art. 21 Abs. 1 und 4 B-VG sowie auf die besonderen Gegebenheiten im Landesdienst Bedacht zu nehmen. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz auch für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
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