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Amtstitel, Funktionstitel
(1) Die Lehrer und Leiter haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 1 3 dritter Satz und § 36 Abs. 2 4 gelten sinngemäß.
(2) § 38 ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)
Anmerkung:
Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/200181/2002):
Amtstitel, Funktionstitel
(1) Die Lehrer und Leiter haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 1 3 dritter Satz und § 36 Abs. 2 4 gelten sinngemäß.
(2) § 38 ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)
Anmerkung:
Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/200181/2002):