Ärztliche Untersuchung
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat sich einer Untersuchung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt oder Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt der Dienstbehörde zu unterziehen:
1. | zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung anlässlich der Pragmatisierung; | |||||||||
2. | zur Feststellung der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) |
(2) Die Dienstbehörde hat die ärztliche Untersuchung zu veranlassen.
(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt das Land Oberösterreich.
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