§ 42 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 42

Dienstbeurteilung und besondere Meldepflichten

(1) Die Bestimmungen über die Dienstbeurteilung sind auf Lehrer mit der Abweichungfolgenden Abweichungen anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten.:

1.

Im Fall einer Anlassbeurteilung gemäß § 97 Abs. 1 ist der Lehrer für das Semester zu beurteilen, in dem der Anlass liegt.

2.

Wird ein Leistungshinweis nach § 99 Abs. 2 erteilt, umfasst der Beurteilungszeitraum das Semester, in dem der Leistungshinweis erteilt wurde, sowie das darauffolgende Semester.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Lehrer gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen können, sind der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.

(3) Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Leiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Anmerkung:

Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

§ 42 ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.08.2002

§ 42

Dienstbeurteilung und besondere Meldepflichten

(1) Die Bestimmungen über die Dienstbeurteilung sind auf Lehrer mit der Abweichungfolgenden Abweichungen anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten.:

1.

Im Fall einer Anlassbeurteilung gemäß § 97 Abs. 1 ist der Lehrer für das Semester zu beurteilen, in dem der Anlass liegt.

2.

Wird ein Leistungshinweis nach § 99 Abs. 2 erteilt, umfasst der Beurteilungszeitraum das Semester, in dem der Leistungshinweis erteilt wurde, sowie das darauffolgende Semester.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Lehrer gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen können, sind der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.

(3) Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Leiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Anmerkung:

Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

§ 42 ist nicht anzuwenden.

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