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Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E
(Hilfsdienst)
(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist.
(2) Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen Dienst stand.
Anmerkung(Anm:
Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002):
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E
(Hilfsdienst)
(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist.
(2) Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen Dienst stand.
Anmerkung(Anm:
Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002):