Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) DerDie Beamtin oder der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie ihre oder er seine Dienstfähigkeit nach § 107 wieder erlangt hat.
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass sie ihre oder er seine dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
(3) DerDie Beamtin oder der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird,Wiederaufnahmebescheids anzutreten.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) DerDie Beamtin oder der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie ihre oder er seine Dienstfähigkeit nach § 107 wieder erlangt hat.
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass sie ihre oder er seine dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
(3) DerDie Beamtin oder der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird,Wiederaufnahmebescheids anzutreten.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)