§ 105 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 105

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

Der Beamte, der in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt wurde, bzw. der Beamte, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist und der in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002)

Anmerkung:

Für Landesbeamte, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, gilt folgende Abweichung (§ 155a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 idF LGBl. Nr. 28/2001):

Im § 105 tritt an die Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend".

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.08.2002

§ 105

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

Der Beamte, der in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt wurde, bzw. der Beamte, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist und der in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002)

Anmerkung:

Für Landesbeamte, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, gilt folgende Abweichung (§ 155a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 idF LGBl. Nr. 28/2001):

Im § 105 tritt an die Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend".

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