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(1) Beim Amt der LandesregierungBeurteilungskommission im Sinn des 10. Abschnitts ist eine Beurteilungskommission einzurichtendie Disziplinarkommission gemäß § 120. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. DerDie Beamtin oder der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Die Beurteilungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen definitive Landesbeamte sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören.
(3) Vor der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von zwei Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern zu geben. Der Vorsitzende und die für diesen bestellten Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein. (Anm: LGBl. Nr.81/2002)
(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:
(Anm.: |
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(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit
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(6a) Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn
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(7) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.
(8a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)
(9) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei der Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.
(11) Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(12) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.
(13) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Abs. 12 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
(1) Beim Amt der LandesregierungBeurteilungskommission im Sinn des 10. Abschnitts ist eine Beurteilungskommission einzurichtendie Disziplinarkommission gemäß § 120. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. DerDie Beamtin oder der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Die Beurteilungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen definitive Landesbeamte sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören.
(3) Vor der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von zwei Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern zu geben. Der Vorsitzende und die für diesen bestellten Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein. (Anm: LGBl. Nr.81/2002)
(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:
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(7) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.
(8a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)
(9) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei der Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.
(11) Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(12) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.
(13) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Abs. 12 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)