§ 104 Oö. LBG § 104

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der LandesregierungBeurteilungskommission im Sinn des 10. Abschnitts ist eine Beurteilungskommission einzurichtendie Disziplinarkommission gemäß § 120. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. DerDie Beamtin oder der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(2) Die Beurteilungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen definitive Landesbeamte sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören.

(3) Vor der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von zwei Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern zu geben. Der Vorsitzende und die für diesen bestellten Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein. (Anm: LGBl. Nr.81/2002)

(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:

1. Beamte, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, solang diese nicht getilgt ist;
2. Beamte, deren Mitgliedschaft nach den Bestimmungen der Abs. 5 bzw. 6 ruhen oder enden würde;
3. Beamte, deren letzte Dienstbeurteilung nicht auf entsprechend bzw. nicht zumindest auf zufriedenstellend lautet.

(Anm.: LGBl.Nr. 49/2005LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen

1.

der Betrauung mit Personalangelegenheiten des zu Beurteilenden,

2.

der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

3.

der (vorläufigen) Suspendierung,

4.

der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

5.

eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,

6.

einer Freistellung nach den §§ 70a und 70b und

7.

der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit

1.

dem Ablauf der Bestellungsdauer,

2.

der Beendigung des Dienstverhältnisses,

3.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

der Versetzung in den Ruhestand,

5.

dem Übertritt in den Ruhestand sowie

6.

der Austrittserklärung (§ 15).

(6a) Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn

1.

seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(7) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.

(8a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(9) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei der Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(11) Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(12) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.

(13) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Abs. 12 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Beim Amt der LandesregierungBeurteilungskommission im Sinn des 10. Abschnitts ist eine Beurteilungskommission einzurichtendie Disziplinarkommission gemäß § 120. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. DerDie Beamtin oder der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(2) Die Beurteilungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen definitive Landesbeamte sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören.

(3) Vor der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von zwei Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern zu geben. Der Vorsitzende und die für diesen bestellten Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein. (Anm: LGBl. Nr.81/2002)

(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:

1. Beamte, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, solang diese nicht getilgt ist;
2. Beamte, deren Mitgliedschaft nach den Bestimmungen der Abs. 5 bzw. 6 ruhen oder enden würde;
3. Beamte, deren letzte Dienstbeurteilung nicht auf entsprechend bzw. nicht zumindest auf zufriedenstellend lautet.

(Anm.: LGBl.Nr. 49/2005LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen

1.

der Betrauung mit Personalangelegenheiten des zu Beurteilenden,

2.

der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

3.

der (vorläufigen) Suspendierung,

4.

der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

5.

eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,

6.

einer Freistellung nach den §§ 70a und 70b und

7.

der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit

1.

dem Ablauf der Bestellungsdauer,

2.

der Beendigung des Dienstverhältnisses,

3.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

der Versetzung in den Ruhestand,

5.

dem Übertritt in den Ruhestand sowie

6.

der Austrittserklärung (§ 15).

(6a) Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn

1.

seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(7) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.

(8a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(9) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei der Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(11) Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(12) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.

(13) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Abs. 12 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

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