§ 1 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet. Sofern in den einzelnen Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz für Beamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) und für Beamte, auf die das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG) anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984 und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985 genannten Personen.

(3) § 3, § 16 bis § 25, § 28 Abs. 2 bis 5, § 38, § 44 Abs. 2 und § 110 bis § 113 sind sinngemäß auch auf Bedienstete des Landes Oberösterreich anzuwenden, die nicht Beamte sind.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.09.2002 bis 30.09.2009

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet. Sofern in den einzelnen Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz für Beamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) und für Beamte, auf die das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG) anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984 und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985 genannten Personen.

(3) § 3, § 16 bis § 25, § 28 Abs. 2 bis 5, § 38, § 44 Abs. 2 und § 110 bis § 113 sind sinngemäß auch auf Bedienstete des Landes Oberösterreich anzuwenden, die nicht Beamte sind.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

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