§ 9 Oö. LAROP 2017 § 9

Oö. LAROP 2017 - Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die spezifischen Ziele gemäß §§ 2 und 7 sind mit geeigneten Maßnahmen wie insbesondere Verordnungen gemäß § 11 Oö. ROG 1994 und Flächenwidmungsplänen gemäß § 18 Oö. ROG 1994 zu unterstützen.

(2) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen der Gemeinden, der Regionalverbände gemäß § 4 Oö. ROG 1994, des Kompetenzzentrums für Regionalentwicklung gemäß § 7 Oö. ROG 1994 sowie der Akteurinnen und Akteure der gemäß § 3 entwickelten Kooperationen haben sich an diesen strategischen Zielen zu orientieren.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Oö. LAROP 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Oö. LAROP 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Oö. LAROP 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Oö. LAROP 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Oö. LAROP 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LAROP 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Oö. LAROP 2017
§ 10 Oö. LAROP 2017