(1) Ein überregionales Zentrum soll die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des spezialisierten höheren Bedarfs gewährleisten. Der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des spezialisierten höheren Bedarfs dienen spezialisierte und weniger häufig in Anspruch genommene Einrichtungen der Verwaltung, der Rechtspflege, des kulturellen Lebens und des Gesundheitswesens für das ganze Land oder für größere Landesteile sowie Handels- und Dienstleistungseinrichtungen.
(2) Ein ergänzendes Zentrum im Stadtumlandbereich soll in den Bereichen Arbeitsplätze, Bildung, Versorgung sowie des kulturellen und sozialen Infrastrukturangebots die überregionalen Zentren entlasten.
(3) Ein regionales Zentrum soll die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs gewährleisten. Der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs dienen Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet durch ein an Qualität und Quantität gesteigertes Angebot an Gütern und Dienstleistungen, wie höhere und mittlere Schulen, Krankenhäuser, größere Sportanlagen, Verwaltungseinrichtungen auf Bezirksebene und vielseitige Einkaufsmöglichkeiten in spezialisierten Handelseinrichtungen.
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