(1) Zur Unterstützung der Regionalentwicklung gemäß §§ 4 bis 6 Oö. ROG 1994 sollen handlungsfähige Kooperationsformen für die regionalen Akteurinnen und Akteure auf- und ausgebaut werden.
(2) Durch eine Optimierung der bestehenden Organisationsstrukturen der regionalen Handlungsebene sowie regionaler Unterstützungs- und Beratungsstrukturen und einer verstärkten Steuerung über strategische Zielvorgaben von Seiten des Landes sollen die vorhandenen Ressourcen gebündelt und ihre Wirkungsorientierung verbessert werden.
(3) Durch die Einführung und die Weiterentwicklung geeigneter Planungsinstrumentarien soll die Handlungsfähigkeit der regionalen Ebene gestärkt und unterstützt werden.
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