Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LAROP 2017

Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017

Oö. LAROP 2017
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017 (Oö. LAROP 2017)

StF: LGBl. Nr. 21/2017

§ 1 Oö. LAROP 2017 § 1


Das Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017 legt in Durchführung der Raumordnungsziele und -grundsätze die spezifischen Ziele der Landesentwicklung fest. Darüber hinaus werden für Teilräume weitere Ziele für die künftige räumliche Ordnung und Entwicklung definiert.

§ 2 Oö. LAROP 2017 § 2


Zur Konkretisierung der Raumordnungsziele und -grundsätze gemäß Oö. Raumordnungs-gesetz 1994 (Oö. ROG 1994) werden folgende spezifischen Ziele festgelegt:

1.

Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. ROG 1994:

a)

Die Landschaft ist als vernetztes System von Freiräumen für Natur, Freizeit und Erholung zu entwickeln und zu sichern, um ihre Funktion als wesentlicher Standortfaktor für den Tourismus, aber auch für den Technologie- und Forschungsstandort Oberösterreich wahrnehmen zu können;

b)

Es sind energieeffiziente Siedlungsstrukturen unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten von erneuerbaren Energiequellen zu schaffen;

c)

Die Erzeugung und Vermarktung von regional verfügbaren erneuerbaren Energien soll unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen unterstützt werden;

2.

Für die Raumordnungsgrundsätze nach § 2 Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 10 Oö. ROG 1994:

a)

Der polyzentrische Ansatz der Landesstruktur ist insbesondere durch die Stärkung der kleinstädtisch geprägten und der kleinregionalen Kernräume weiter zu entwickeln;

b)

Stadt- und Ortszentren sind zu stärken, Handels- und Dienstleistungseinrichtungen sind in integrierten Lagen zu konzentrieren;

c)

Die Standortfestlegung von öffentlichen Einrichtungen hat unter besonderer Berücksichtigung der Zentrenstruktur, der Bedeutung des Standorts für die Region und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsinfrastruktur zu erfolgen;

d)

Sowohl die Abschätzung des Baulandbedarfs als auch die Standortentwicklung für Versorgungsstrukturen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziales, Kultur, Information, Sport, Verwaltung und Sicherheit ist auf den demografischen und gesellschaftlichen Wandel (Verschiebung der Altersstruktur, veränderte Familien- und Lebensstrukturen, Veränderungen im Erwerbsleben, geänderte Nutzungsansprüche, usw.) abzustimmen;

e)

Die Siedlungsentwicklung soll sich in Abhängigkeit zur jeweiligen Bedienungsqualität verstärkt an den Einzugsbereichen des öffentlichen Verkehrs orientieren, insbesondere ist im Einzugsbereich von Haltestellen der Hauptachsen des öffentlichen Verkehrs eine maßvolle Verdichtung anzustreben;

f)

Standorte für besonders kundenintensive, nicht autoaffine Einrichtungen sind insbesondere im fußläufigen Einzugsbereich von Bahnhöfen oder Haltestellen eines leistungsfähigen öffentlichen Verkehrsmittels festzulegen;

3.

Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 4 Oö. ROG 1994:

a)

Die Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ist in allen Gemeinden anzustreben;

b)

Für die Weiterentwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft sind die Ziele der Landesentwicklung insbesondere mit den Zielen der Energieplanung sowie mit den Zielen der Verkehrsplanung verstärkt zu verschränken;

c)

Hochwertige, gut erschlossene und raumverträgliche Betriebsstandorte sind insbesondere auf der regionalen Ebene zu sichern und sollen qualitätsvoll weiterentwickelt werden;

d)

Auf die räumlichen Voraussetzungen zur Sicherung der natürlichen Ressourcen ist Bedacht zu nehmen;

4.

Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 5 Oö. ROG 1994:

a)

Die räumlichen Voraussetzungen für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln sind zu sichern;

b)

Die multifunktionale Land- und Forstwirtschaft sowie die Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist insbesondere durch die Sicherung der dafür erforderlichen räumlichen Voraussetzungen zu unterstützen;

5.

Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 8 Oö. ROG 1994:

a)

Die räumlichen Voraussetzungen für leistungsfähige Einrichtungen der technischen Infrastruktur, des öffentlichen Verkehrs und der Kommunikation sowie entsprechende Flächen für hochrangige Infrastrukturkorridore wie Straße, Schiene, Energie- und Kommunikations-netze sind zu sichern;

b)

Die räumlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Park & Ride- bzw. Bike & Ride-Anlagen sollen sowohl an regionalen Knoten als auch an Anschlusspunkten des öffentlichen Verkehrs gesichert werden;

6.

Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 9 Oö. ROG 1994:

Die räumlichen Grundlagen des Tourismus sind durch die Sicherung der landschaftlichen Qualität und Vielfalt des Landes zu erhalten;

7.

Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 10 Oö. ROG 1994:

Die Attraktivität des Lebensraums ist durch die Sicherung einer hohen Freiraumqualität, einer kompakten Siedlungsentwicklung sowie durch Verbesserung der gestalterischen Qualität von Stadt- und Ortskernen, Siedlungsrändern sowie von Gewerbe- und Handelsagglomerationen zu erhalten und auszubilden.

§ 3 Oö. LAROP 2017 § 3


(1) Zur Unterstützung der Regionalentwicklung gemäß §§ 4 bis 6 Oö. ROG 1994 sollen handlungsfähige Kooperationsformen für die regionalen Akteurinnen und Akteure auf- und ausgebaut werden.

(2) Durch eine Optimierung der bestehenden Organisationsstrukturen der regionalen Handlungsebene sowie regionaler Unterstützungs- und Beratungsstrukturen und einer verstärkten Steuerung über strategische Zielvorgaben von Seiten des Landes sollen die vorhandenen Ressourcen gebündelt und ihre Wirkungsorientierung verbessert werden.

(3) Durch die Einführung und die Weiterentwicklung geeigneter Planungsinstrumentarien soll die Handlungsfähigkeit der regionalen Ebene gestärkt und unterstützt werden.

§ 4 Oö. LAROP 2017 § 4


(1) Zentrale Orte dienen als Standorte für überörtlich bedeutsame Einrichtungen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens und gewährleisten für das jeweils zugehörige Einzugsgebiet wesentliche Versorgungsfunktionen.

(2) Die zentralörtliche Struktur des Landes wird wie folgt festgelegt (Anlage 1):

1.

Überregionale Zentren:

Linz, Wels, Steyr;

2.

Ergänzende Zentren im Stadtumlandbereich:

Ansfelden, Enns, Leonding, Traun;

3.

Regionale Zentren:

Bad Ischl, Braunau am Inn, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf an der Krems, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Vöcklabruck.

§ 5 Oö. LAROP 2017 § 5


(1) Ein überregionales Zentrum soll die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des spezialisierten höheren Bedarfs gewährleisten. Der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des spezialisierten höheren Bedarfs dienen spezialisierte und weniger häufig in Anspruch genommene Einrichtungen der Verwaltung, der Rechtspflege, des kulturellen Lebens und des Gesundheitswesens für das ganze Land oder für größere Landesteile sowie Handels- und Dienstleistungseinrichtungen.

(2) Ein ergänzendes Zentrum im Stadtumlandbereich soll in den Bereichen Arbeitsplätze, Bildung, Versorgung sowie des kulturellen und sozialen Infrastrukturangebots die überregionalen Zentren entlasten.

(3) Ein regionales Zentrum soll die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs gewährleisten. Der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs dienen Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet durch ein an Qualität und Quantität gesteigertes Angebot an Gütern und Dienstleistungen, wie höhere und mittlere Schulen, Krankenhäuser, größere Sportanlagen, Verwaltungseinrichtungen auf Bezirksebene und vielseitige Einkaufsmöglichkeiten in spezialisierten Handelseinrichtungen.

§ 6 Oö. LAROP 2017 § 6


Teilräume, die ähnliche Handlungserfordernisse im Sinn der künftigen räumlichen Entwicklung aufweisen, werden als Handlungsräume wie folgt festgelegt (Anlage 2):

1.

Siedlungskernräume mit den jeweiligen Verflechtungsräumen:

a)

Großstädtisch geprägter Kernraum:

-

Stadtregion Linz - Wels: das sind die Gemeinden Alkoven, Allhaming, Ansfelden, Asten, Buchkirchen, Engerwitzdorf, Enns, Gallneukirchen, Gunskirchen, Holzhausen, Hörsching, Kirchberg-Thening, Krenglbach, Leonding, Linz, Marchtrenk, Oftering, Ottensheim, Pasching, Puchenau, Pucking, Schleißheim, St. Florian, Steinhaus, Steyregg, Thalheim bei Wels, Traun, Walding, Weißkirchen an der Traun, Wels, Wilhering;

b)

Mittelstädtisch geprägte Kernräume:

-

Stadtregion Gmunden - Vöcklabruck: das sind die Gemeinden Altmünster, Attnang-Puchheim, Desselbrunn, Gmunden, Gschwandt, Kirchham, Laakirchen, Lenzing, Oberndorf, Ohlsdorf, Pinsdorf, Pühret, Redlham, Regau, Roitham am Traunfall, Rüstorf, Schlatt, Schörfling am Attersee, Schwanenstadt, Seewalchen am Attersee, Timelkam, Vöcklabruck, Vorchdorf;

-

Stadtregion Steyr: das sind die Gemeinden Aschach an der Steyr, Dietach, Garsten, Sierning, St. Ulrich bei Steyr, Steyr, Wolfern;

c)

Kleinstädtisch geprägte Kernräume:

-

Stadtregion Bad Ischl: das sind die Gemeinden Bad Goisern, Bad Ischl;

-

Stadtregion Braunau: das sind die Gemeinden Braunau am Inn, St. Peter am Hart;

-

Stadtregion Eferding: das sind die Gemeinden Eferding, Fraham, Hinzenbach, Pupping;

-

Stadtregion Freistadt: das sind die Gemeinden Freistadt, Kefermarkt, Neumarkt im Mühlkreis;

-

Stadtregion Grieskirchen: das sind die Gemeinden Grieskirchen, St. Georgen bei Grieskirchen, Schlüßlberg, Tollet;

-

Stadtregion Kirchdorf: das sind die Gemeinden Inzersdorf im Kremstal, Kirchdorf an der Krems, Micheldorf, Schlierbach;

-

Stadtregion Perg: das sind die Gemeinden Mauthausen, Perg, Schwertberg;

-

Stadtregion Ried: das sind die Gemeinden Aurolzmünster, Hohenzell, Mehrnbach, Neuhofen im Innkreis, Ried im Innkreis, Tumeltsham;

-

Stadtregion Rohrbach: das ist die Gemeinde Rohrbach-Berg;

-

Stadtregion Schärding: das sind die Gemeinden Schärding, St. Florian am Inn, Suben;

d)

Kleinregionale Kernräume und Kleinzentren mit besonderer Versorgungsfunktion:

-

Kleinregionale Kernräume mit lokaler Bedeutung für Versorgung und Wirtschaft: Pregarten - Hagenberg - Wartberg ob der Aist, Bad Leonfelden, Kremsmünster - Rohr im Kremstal - Bad Hall, Edt bei Lambach - Lambach, Mattighofen - Schalchen - Pfaffstätt - Munderfing - Helpfau-Uttendorf, Mondsee - Tiefgraben;

-

Kleinzentren mit besonderer Versorgungsfunktion für Stabilisierungsräume im Alpinen Raum: die Gemeinden Weyer, Windischgarsten;

-

Kleinzentren mit besonderer Versorgungsfunktion für Stabilisierungsräume im Berg- und Hügelland: die Gemeinden Altheim, Ampflwang im Hausruckwald, Andorf, Bad Zell, Grein, Peuerbach, Vöcklamarkt;

2.

Achsenräume:

-

Entwicklungsachse Wels - Schwanenstadt: das sind die Gemeinden Attnang-Puchheim, Edt bei Lambach, Gunskirchen, Lambach, Redlham, Rüstorf, Schlatt, Schwanenstadt, Stadl-Paura, Wels;

-

Entwicklungsachse Allhaming - Vorchdorf: das sind die Gemeinden Allhaming, Eberstalzell, Eggendorf im Traunkreis, Pucking, Sattledt, Sipbachzell, Vorchdorf;

-

Entwicklungsachse Wels - Grieskirchen: das sind die Gemeinden Bad Schallerbach, Grieskirchen, Krenglbach, Schlüßlberg, St. Georgen bei Grieskirchen, Tollet, Wallern an der Trattnach, Wels;

-

Entwicklungsachse S 10: das sind die Gemeinden Engerwitzdorf, Freistadt, Gallneukirchen, Kefermarkt, Neumarkt im Mühlkreis, Unterweitersdorf;

-

Entwicklungsachse Enns - Steyr: das sind die Gemeinden Asten, Dietach, Enns, Hargelsberg, Kronstorf, St. Florian, Steyr;

3.

Ländliche Stabilisierungsräume:

-

Nördliches Mühlviertel - Böhmerwald;

-

Nordöstliches Mühlviertel - Mühlviertler Alm;

-

Sauwald;

-

Nördliches Innviertler Hügelland;

-

Hausruck und Kobernaußerwald;

-

Welterberegion Hallstatt - Dachstein;

-

Pyhrn - Priel - Eisenwurzen;

4.

Räume mit touristischem Landschaftspotenzial:

-

Nördliches Mühlviertel - Böhmerwald;

-

Nordöstliches Mühlviertel - Mühlviertler Alm;

-

Unteres Inntal;

-

Donautal inklusive der Stadt Linz;

-

Hausruck - Kobernaußerwald;

-

Salzkammergut - Welterberegion;

-

Nationalpark Kalkalpen - Totes Gebirge;

5.

Grenzüberschreitende Kooperationsräume:

-

Euregio Inn - Salzach;

-

Euregio Bayerischer Wald - Böhmerwald;

-

Raum Linz - Amstetten;

-

Verflechtungsbereich Salzburger Zentralraum;

-

Salzkammergut;

-

Raum Pyhrn - Liezen.

 

§ 7 Oö. LAROP 2017 § 7


(1) Für den großstädtisch geprägten Kernraum der Stadtregion Linz - Wels sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:

1.

Die Gliederung des Siedlungsgefüges durch Sicherung ausreichender Grün- und Erholungsräume gewährleisten;

2.

Die qualitätsvolle Verdichtung der Zentren des Kernraumes sowohl bei Wohnnutzungen als auch bei betrieblichen Nutzungen forcieren;

3.

Bestehende Siedlungs- und Gewerbegebiete ua. durch Attraktivierung der bestehenden Stadt- und Ortskerne stärken;

4.

Hochwertige großflächig zusammenhängende Standortreserven für Wohnen und Betriebe sichern und planvoll entwickeln; Standorträume für Betriebsansiedlungen ganzheitlich qualitativ hochwertig ordnen und weiterentwickeln;

5.

Die Anordnung von Bildungs- und Sozialeinrichtungen verstärkt an Standorten mit Anbindung an den öffentlichen Verkehr ausrichten;

6.

Logistikbetriebe oder transportintensive Produktionsbetriebe an Bahn- bzw. hochrangigem Straßenanschluss ausrichten;

7.

Gemeinsame Entwicklungsperspektiven für den großstädtisch geprägten Kernraum entwickeln, Plattformen und Instrumente der stadtregionalen Kooperation weiter entwickeln, interkommunale Raumentwicklung ausbauen;

8.

Förder- und Umsetzungsprogramme als Impuls für Stadtregionale Perspektiven verstärken.

(2) Für den mittelstädtisch geprägten Kernraum der Stadtregion Gmunden - Vöcklabruck und der Stadtregion Steyr sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:

1.

Die Gliederung des Siedlungsgefüges durch Sicherung ausreichender Grün- und Erholungsräume gewährleisten;

2.

Gemeinsame Entwicklungsperspektiven erarbeiten;

3.

Verbesserung der interkommunalen Kooperation insbesondere bei der Abstimmung zwischen den Bereichen Siedlung und Verkehr sowie bei der Standortentwicklung;

4.

Interkommunale Raumentwicklung forcieren mit besonderer Berücksichtigung

a)

der Sicherung und planvollen Entwicklung von hochwertigen großflächig zusammenhängenden Standortreserven für Wohnen und Betriebe,

b)

einer räumlichen Trennung von immissionsempfindlichen Nutzungen (Wohnen, Tourismus, Erholung) und Betriebsstandorten,

c)

der Berücksichtigung des Landschaftsbildes bei der Anlage von Betriebs- und Gewerbezonen,

d)

des Erhalts von Grünzügen zwischen den Siedlungsteilen sowie

e)

der Weiterentwicklung der Erholungsfunktion der Kulturlandschaft;

5.

Ergänzendes spezifisches Ziel für die Stadtregion Gmunden - Vöcklabruck:

Schutz der Landschaft von Traun- und Attersee vor weiterer Zersiedlung und Sicherung der naturräumlichen Qualität als wesentlicher Faktor für den landschaftsgebundenen Tourismus;

6.

Ergänzendes spezifisches Ziel für die Stadtregion Steyr:

              Forcierung von Kooperationen mit den angrenzenden niederösterreichischen Gemeinden.

(3) Für die kleinstädtisch geprägten Kernräume sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:

1.

Die Gliederung des Siedlungsgefüges durch Festlegung klarer Siedlungsgrenzen gewährleisten;

2.

Die Stärkung der Innenstädte durch eine Forcierung der Stadterneuerung und Ortskernrevitalisierung unterstützen;

3.

Interkommunale Raumentwicklung forcieren mit besonderer Berücksichtigung:

a)

der Sicherung und planvollen Entwicklung von hochwertigen großflächig zusammenhängenden Standortreserven für Wohnen und Betriebe,

b)

der Attraktivierung und Belebung der Innenstädte bei gleichzeitiger Vermeidung der Neuerrichtung großflächiger, nicht autoaffiner Handelseinrichtungen an den Siedlungsrändern,

c)

einer maßvollen Verdichtung im Siedlungsbestand und einer flächensparenden Siedlungsentwicklung sowie

d)

von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs mit hoher Bedienqualität.

(4) Für die kleinregionalen Kernräume und die Kleinzentren mit besonderer Versorgungsfunktion sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:

1.

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen verbessern und Situierung überkommunaler Versorgungseinrichtungen auf die jeweiligen Zentren konzentrieren;

2.

Fokussierung der Siedlungsentwicklung auf die Kernräume und Kleinzentren sowie maßvolle Verdichtung der Zentren zur Sicherung des wirtschaftlichen Potentials für Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe, der sozialen Infrastruktur sowie attraktiver Angebote für den öffentlichen Verkehr;

3.

Gemeinsame Nutzung hochwertiger interkommunaler Betriebsstandorte und Wirtschaftsparks in der Kleinregion;

4.

Förderung der Aktivitäten der Ortsentwicklung zur Stärkung der kleinregionalen Identität.

(5) Für die Achsenräume sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:

1.

Siedlungsgliederung durch Festlegung klarer Siedlungsgrenzen und durch Sicherung raumgliedernder Strukturen gewährleisten;

2.

Hochwertige Natur- und Kulturlandschaftsteilräume sichern und attraktive Naherholungsmöglichkeiten durch Freihaltung ausreichender Grünflächen schaffen;

3.

Standorträume für Betriebsansiedlungen ganzheitlich qualitätsvoll ordnen und weiterentwickeln, konkrete Nutzungsstrategien insbesondere für hochwertige Standorte an den Anschlussstellen der hochrangigen Verkehrsinfrastrukturen festlegen;

4.

Konzentration verkehrsintensiver Nutzungen an sehr gut erschlossenen Standorten;

5.

Flächensparende Siedlungsentwicklung durch maßvolle Verdichtung der Ortszentren und Nutzungsoptimierungen bei großflächigen Betriebs- und Handelseinrichtungen;

6.

Ergänzendes spezifisches Ziel für den Achsenraum Allhaming - Vorchdorf:

              Verbesserung der Angebote des öffentlichen Verkehrs entlang der Achse;

7.

Ergänzendes spezifisches Ziel für den Achsenraum Wels - Grieskirchen:

Weiterentwicklung der Erholungsfunktion der reich strukturierten Kulturlandschaft im Hinblick auf die Absicherung des Kurtourismus.

§ 8 Oö. LAROP 2017 § 8


(1) Für die ländlichen Stabilisierungsräume sind künftig insbesondere folgende strategischen Ziele zu verfolgen:

1.

Stärkung der zentralörtlichen Struktur durch Konzentration neuer Baulandwidmungen auf die Ortszentren bzw. Hauptorte sowie durch Konzentration von überkommunalen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen auf die Zentren der kleinstädtischen Kernräume, die Zentren der kleinregionalen Kernräume und die Kleinzentren;

2.

Ausbau von kleinregionalen Mikro-ÖV (Öffentlicher Verkehr)-Systemen (zB: Anruf-Sammeltaxi, Rufbusse, Gemeindebusse) zur Verbesserung der Erreichbarkeit;

3.

Förderung der multifunktionalen Land- und Forstwirtschaft sowie Erhalt der Kulturlandschaft durch Erhöhung des regionalen Wertschöpfungspotentials;

4.

Ergänzendes spezifisches Ziel insbesondere für die ländlichen Stabilisierungsräume Nördliches Mühlviertel - Böhmerwald, Nordöstliches Mühlviertel - Mühlviertler Alm, Sauwald und Nördliches Innviertler Hügelland:

              Gemeinsame Nutzung hochwertiger Standorte für Gewerbe und Handelseinrichtungen;

5.

Ergänzendes spezifisches Ziel für den ländlichen Stabilisierungsraum Welterberegion Hallstatt - Dachstein:

Nachhaltige und zukunftsfähige Weiterentwicklung der Welterberegion im Sinn eines bewahrenden Fortschritts (insbesondere die Erhaltung der Eigenart und Schönheit der Region, die Stärkung des regionstypischen Handwerks sowie die Bewusstseinsbildung für die Einzigartigkeit der Landschaft).

(2) Für die Räume mit touristischem Landschaftspotential sind künftig insbesondere folgende strategischen Ziele zu verfolgen:

1.

Verbesserung der Angebote des öffentlichen Verkehrs für den Tourismus mit spezifischen Schwerpunkten für die einzelnen Handlungsräume;

2.

Schutz der Kulturlandschaft mit ihren jeweiligen Sonderstandorten wie zB die Böhmerwaldmoore, naturnahe Laub- und Nadelwälder, extensive Almlandschaften und die landschaftsprägenden Grünlandzonen;

3.

Ergänzendes spezifisches Ziel für das Salzkammergut - Welterberegion:

Erhalt des charakteristischen Landschaftsbildes durch Konzentration der Siedlungsentwicklung auf bestehende Zentren und durch Begrenzung von Zweitwohnsitzen.

(3) Für grenzüberschreitende Kooperationsräume sind künftig insbesondere folgende strategischen Ziele zu verfolgen:

1.

In der Euregio Inn - Salzach und der Euregio Bayerischer Wald - Böhmerwald:

Weiterentwicklung der bestehenden Leitbilder und Vertiefung der landesübergreifenden Kooperationen, insbesondere bei den Handlungsfeldern Tourismus und Freizeitwirtschaft, Gesundheit und Sozialwesen sowie bei der Abstimmung von Verkehrs- und Energiefragen;

2.

Im Raum Linz - Amstetten und dem Verflechtungsbereich Salzburger Zentralraum:

Erarbeitung gemeinsamer Strategien zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung, insbesondere der Schaffung von Wohnraum, Arbeitsplätzen, Dienstleistungen und Naherholungsgebieten sowie der dafür erforderlichen Infrastrukturen;

3.

Im Salzkammergut und dem Raum Pyhrn - Liezen:

Vertiefung grenzüberschreitender Tourismuskooperationen sowie Ausloten weiterer Kooperationsmöglichkeiten bei anderen Handlungsfeldern.

§ 9 Oö. LAROP 2017 § 9


(1) Die spezifischen Ziele gemäß §§ 2 und 7 sind mit geeigneten Maßnahmen wie insbesondere Verordnungen gemäß § 11 Oö. ROG 1994 und Flächenwidmungsplänen gemäß § 18 Oö. ROG 1994 zu unterstützen.

(2) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen der Gemeinden, der Regionalverbände gemäß § 4 Oö. ROG 1994, des Kompetenzzentrums für Regionalentwicklung gemäß § 7 Oö. ROG 1994 sowie der Akteurinnen und Akteure der gemäß § 3 entwickelten Kooperationen haben sich an diesen strategischen Zielen zu orientieren.

§ 10 Oö. LAROP 2017 § 10


(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998, LGBl. Nr. 72/1998, außer Kraft.

Anlage

Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017 (Oö. LAROP 2017) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017 (Oö. LAROP 2017)

StF: LGBl. Nr. 21/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:

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