(1) Zentrale Orte dienen als Standorte für überörtlich bedeutsame Einrichtungen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens und gewährleisten für das jeweils zugehörige Einzugsgebiet wesentliche Versorgungsfunktionen.
(2) Die zentralörtliche Struktur des Landes wird wie folgt festgelegt (Anlage 1):
1. | Überregionale Zentren: | |||||||||
Linz, Wels, Steyr; | ||||||||||
2. | Ergänzende Zentren im Stadtumlandbereich: | |||||||||
Ansfelden, Enns, Leonding, Traun; | ||||||||||
3. | Regionale Zentren: | |||||||||
Bad Ischl, Braunau am Inn, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf an der Krems, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Vöcklabruck. |
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