§ 7 Oö. LAROP 2017 § 7

Oö. LAROP 2017 - Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für den großstädtisch geprägten Kernraum der Stadtregion Linz - Wels sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:

1.

Die Gliederung des Siedlungsgefüges durch Sicherung ausreichender Grün- und Erholungsräume gewährleisten;

2.

Die qualitätsvolle Verdichtung der Zentren des Kernraumes sowohl bei Wohnnutzungen als auch bei betrieblichen Nutzungen forcieren;

3.

Bestehende Siedlungs- und Gewerbegebiete ua. durch Attraktivierung der bestehenden Stadt- und Ortskerne stärken;

4.

Hochwertige großflächig zusammenhängende Standortreserven für Wohnen und Betriebe sichern und planvoll entwickeln; Standorträume für Betriebsansiedlungen ganzheitlich qualitativ hochwertig ordnen und weiterentwickeln;

5.

Die Anordnung von Bildungs- und Sozialeinrichtungen verstärkt an Standorten mit Anbindung an den öffentlichen Verkehr ausrichten;

6.

Logistikbetriebe oder transportintensive Produktionsbetriebe an Bahn- bzw. hochrangigem Straßenanschluss ausrichten;

7.

Gemeinsame Entwicklungsperspektiven für den großstädtisch geprägten Kernraum entwickeln, Plattformen und Instrumente der stadtregionalen Kooperation weiter entwickeln, interkommunale Raumentwicklung ausbauen;

8.

Förder- und Umsetzungsprogramme als Impuls für Stadtregionale Perspektiven verstärken.

(2) Für den mittelstädtisch geprägten Kernraum der Stadtregion Gmunden - Vöcklabruck und der Stadtregion Steyr sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:

1.

Die Gliederung des Siedlungsgefüges durch Sicherung ausreichender Grün- und Erholungsräume gewährleisten;

2.

Gemeinsame Entwicklungsperspektiven erarbeiten;

3.

Verbesserung der interkommunalen Kooperation insbesondere bei der Abstimmung zwischen den Bereichen Siedlung und Verkehr sowie bei der Standortentwicklung;

4.

Interkommunale Raumentwicklung forcieren mit besonderer Berücksichtigung

a)

der Sicherung und planvollen Entwicklung von hochwertigen großflächig zusammenhängenden Standortreserven für Wohnen und Betriebe,

b)

einer räumlichen Trennung von immissionsempfindlichen Nutzungen (Wohnen, Tourismus, Erholung) und Betriebsstandorten,

c)

der Berücksichtigung des Landschaftsbildes bei der Anlage von Betriebs- und Gewerbezonen,

d)

des Erhalts von Grünzügen zwischen den Siedlungsteilen sowie

e)

der Weiterentwicklung der Erholungsfunktion der Kulturlandschaft;

5.

Ergänzendes spezifisches Ziel für die Stadtregion Gmunden - Vöcklabruck:

Schutz der Landschaft von Traun- und Attersee vor weiterer Zersiedlung und Sicherung der naturräumlichen Qualität als wesentlicher Faktor für den landschaftsgebundenen Tourismus;

6.

Ergänzendes spezifisches Ziel für die Stadtregion Steyr:

              Forcierung von Kooperationen mit den angrenzenden niederösterreichischen Gemeinden.

(3) Für die kleinstädtisch geprägten Kernräume sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:

1.

Die Gliederung des Siedlungsgefüges durch Festlegung klarer Siedlungsgrenzen gewährleisten;

2.

Die Stärkung der Innenstädte durch eine Forcierung der Stadterneuerung und Ortskernrevitalisierung unterstützen;

3.

Interkommunale Raumentwicklung forcieren mit besonderer Berücksichtigung:

a)

der Sicherung und planvollen Entwicklung von hochwertigen großflächig zusammenhängenden Standortreserven für Wohnen und Betriebe,

b)

der Attraktivierung und Belebung der Innenstädte bei gleichzeitiger Vermeidung der Neuerrichtung großflächiger, nicht autoaffiner Handelseinrichtungen an den Siedlungsrändern,

c)

einer maßvollen Verdichtung im Siedlungsbestand und einer flächensparenden Siedlungsentwicklung sowie

d)

von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs mit hoher Bedienqualität.

(4) Für die kleinregionalen Kernräume und die Kleinzentren mit besonderer Versorgungsfunktion sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:

1.

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen verbessern und Situierung überkommunaler Versorgungseinrichtungen auf die jeweiligen Zentren konzentrieren;

2.

Fokussierung der Siedlungsentwicklung auf die Kernräume und Kleinzentren sowie maßvolle Verdichtung der Zentren zur Sicherung des wirtschaftlichen Potentials für Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe, der sozialen Infrastruktur sowie attraktiver Angebote für den öffentlichen Verkehr;

3.

Gemeinsame Nutzung hochwertiger interkommunaler Betriebsstandorte und Wirtschaftsparks in der Kleinregion;

4.

Förderung der Aktivitäten der Ortsentwicklung zur Stärkung der kleinregionalen Identität.

(5) Für die Achsenräume sind künftig insbesondere folgende spezifischen Ziele zu verfolgen:

1.

Siedlungsgliederung durch Festlegung klarer Siedlungsgrenzen und durch Sicherung raumgliedernder Strukturen gewährleisten;

2.

Hochwertige Natur- und Kulturlandschaftsteilräume sichern und attraktive Naherholungsmöglichkeiten durch Freihaltung ausreichender Grünflächen schaffen;

3.

Standorträume für Betriebsansiedlungen ganzheitlich qualitätsvoll ordnen und weiterentwickeln, konkrete Nutzungsstrategien insbesondere für hochwertige Standorte an den Anschlussstellen der hochrangigen Verkehrsinfrastrukturen festlegen;

4.

Konzentration verkehrsintensiver Nutzungen an sehr gut erschlossenen Standorten;

5.

Flächensparende Siedlungsentwicklung durch maßvolle Verdichtung der Ortszentren und Nutzungsoptimierungen bei großflächigen Betriebs- und Handelseinrichtungen;

6.

Ergänzendes spezifisches Ziel für den Achsenraum Allhaming - Vorchdorf:

              Verbesserung der Angebote des öffentlichen Verkehrs entlang der Achse;

7.

Ergänzendes spezifisches Ziel für den Achsenraum Wels - Grieskirchen:

Weiterentwicklung der Erholungsfunktion der reich strukturierten Kulturlandschaft im Hinblick auf die Absicherung des Kurtourismus.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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