§ 1 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 1

Geltungsbereich

(1) Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamten des Landes Oberösterreich und die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Personen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen:

a)

Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;

b)

Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, fallen;

c)

Lehrer an Landesmusikschulen;

d)

Arbeiter bei Außendienststellen des Amtes der Landesregierung, für die nach dem Arbeitsverfassungsrecht Arbeitnehmervertreter gewählt werden;

e)

Bedienstete an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an der Akademie für Gesundheitsberufe, an den Medizinisch-technischen Akademien und an der Hebammenakademie. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

  1. (1)Absatz einsFür die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamtinnen bzw. Beamten des Landes Oberösterreich, weiters Vertragsbedienstete nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Lehrlinge sowie darüber hinaus solche in privatrechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich stehende Personen, deren Dienstverhältnisse vom Geltungsbereich des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 nicht ausgenommen sind. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamtinnen bzw. Beamten des Landes Oberösterreich, weiters Vertragsbedienstete nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Lehrlinge sowie darüber hinaus solche in privatrechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich stehende Personen, deren Dienstverhältnisse vom Geltungsbereich des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 nicht ausgenommen sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen:
    1. a)Litera aBedienstete, die in Betrieben tätig sind und für die nach dem Arbeitsverfassungsrecht Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmervertreter gewählt werden;
    2. b)Litera bLandeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, fallen;Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, fallen;
    3. c)Litera cLehrer an Landesmusikschulen.
    (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2001, 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.09.2024
§ 1

Geltungsbereich

(1) Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamten des Landes Oberösterreich und die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Personen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen:

a)

Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;

b)

Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, fallen;

c)

Lehrer an Landesmusikschulen;

d)

Arbeiter bei Außendienststellen des Amtes der Landesregierung, für die nach dem Arbeitsverfassungsrecht Arbeitnehmervertreter gewählt werden;

e)

Bedienstete an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an der Akademie für Gesundheitsberufe, an den Medizinisch-technischen Akademien und an der Hebammenakademie. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

  1. (1)Absatz einsFür die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamtinnen bzw. Beamten des Landes Oberösterreich, weiters Vertragsbedienstete nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Lehrlinge sowie darüber hinaus solche in privatrechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich stehende Personen, deren Dienstverhältnisse vom Geltungsbereich des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 nicht ausgenommen sind. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamtinnen bzw. Beamten des Landes Oberösterreich, weiters Vertragsbedienstete nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Lehrlinge sowie darüber hinaus solche in privatrechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich stehende Personen, deren Dienstverhältnisse vom Geltungsbereich des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 nicht ausgenommen sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen:
    1. a)Litera aBedienstete, die in Betrieben tätig sind und für die nach dem Arbeitsverfassungsrecht Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmervertreter gewählt werden;
    2. b)Litera bLandeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, fallen;Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, fallen;
    3. c)Litera cLehrer an Landesmusikschulen.
    (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2001, 79/2024)

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