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Geltungsbereich
(1) Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamten des Landes Oberösterreich und die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Personen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen:
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Geltungsbereich
(1) Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamten des Landes Oberösterreich und die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Personen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen:
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