§ 2 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind insbesondere folgende Ziele zu verfolgen:

1.

Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2.

Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;

3.

Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbstständigung;

4.

Wahrung und Achtung von familiären Bindungen und Beziehungen einschließlich der Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, sofern dies im Interesse des Kindeswohls liegt;

5.

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich der Pflege und Erziehung.

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind insbesondere folgende Ziele zu verfolgen:

1.

Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2.

Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;

3.

Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbstständigung;

4.

Wahrung und Achtung von familiären Bindungen und Beziehungen einschließlich der Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, sofern dies im Interesse des Kindeswohls liegt;

5.

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich der Pflege und Erziehung.

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