§ 1 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Auf förderliche Entwicklungen ist dabei möglichst frühzeitig hinzuwirken (Prävention). (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Auf förderliche Entwicklungen ist dabei möglichst frühzeitig hinzuwirken (Prävention). Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen.
  3. (3)Absatz 3Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung der Pflege und Erziehung durch Information, Beratung und konkrete Hilfen zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Ressourcen des sozialen Umfelds mit ein und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, diese bestmöglich zu nutzen.
  5. (5)Absatz 5Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit Eltern und anderen Bezugspersonen zusammen. Sie beteiligt sie und die Kinder und Jugendlichen situationsgerecht bei der Erbringung von Leistungen.
  6. (6)Absatz 6Sofern die Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl hinsichtlich der Pflege und Erziehung nicht gewährleisten, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
  7. (7)Absatz 7In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und gesetzlich vorgesehen ist.
  8. (8)Absatz 8Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt tunlichst in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.
  9. (8)Absatz 8Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten tunlichst in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten tunlichst in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsKinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Auf förderliche Entwicklungen ist dabei möglichst frühzeitig hinzuwirken (Prävention). (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Auf förderliche Entwicklungen ist dabei möglichst frühzeitig hinzuwirken (Prävention). Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen.
  3. (3)Absatz 3Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung der Pflege und Erziehung durch Information, Beratung und konkrete Hilfen zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Ressourcen des sozialen Umfelds mit ein und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, diese bestmöglich zu nutzen.
  5. (5)Absatz 5Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit Eltern und anderen Bezugspersonen zusammen. Sie beteiligt sie und die Kinder und Jugendlichen situationsgerecht bei der Erbringung von Leistungen.
  6. (6)Absatz 6Sofern die Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl hinsichtlich der Pflege und Erziehung nicht gewährleisten, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
  7. (7)Absatz 7In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und gesetzlich vorgesehen ist.
  8. (8)Absatz 8Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt tunlichst in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.
  9. (8)Absatz 8Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten tunlichst in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten tunlichst in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

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