§ 8 Oö. KB-DG 2014

Oö. KB-DG 2014 - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür pädagogische Fachkräfte hat
    1. 1.Ziffer einszur Vorbereitung der Bildungsarbeit,
    2. 2.Ziffer 2für die Zusammenarbeit mit den Eltern,
    3. 3.Ziffer 3für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,
    4. 4.Ziffer 4für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 11,für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph 11,,
    5. 5.Ziffer 5für administrative Aufgaben sowie
    6. 6.Ziffer 6bei Gruppen heilpädagogischer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen überdies zur Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen
    von der Zahl der Wochendienststunden die im Abs. 2 geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)von der Zahl der Wochendienststunden die im Absatz 2, geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  2. (2)Absatz 2Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Absatz eins, für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:
    1. 1.Ziffer einsin Krabbelstubengruppen vier Stunden,
    2. 2.Ziffer 2in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden und
    3. 3.Ziffer 3in heilpädagogischen Kindergarten- und Hortgruppen acht Stunden.
    (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  3. (3)Absatz 3Wird die Gruppenführung gemäß § 10 Abs. 1 Oö. KBBG auf zwei pädagogische Fachkräfte aufgeteilt, ist die gemäß Abs. 2 von der Gruppenarbeit freibleibende Zeit im Verhältnis der Anstellungsausmaße aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Wird die Gruppenführung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Oö. KBBG auf zwei pädagogische Fachkräfte aufgeteilt, ist die gemäß Absatz 2, von der Gruppenarbeit freibleibende Zeit im Verhältnis der Anstellungsausmaße aufzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  4. (3a)Absatz 3 aPädagogischen Fachkräften, die teilzeitbeschäftigt sind und keine eigene Gruppe führen, steht die im Abs. 2 genannte gruppenarbeitsfreie Zeit anteilsmäßig im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß zu. Bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Pädagogischen Fachkräften, die teilzeitbeschäftigt sind und keine eigene Gruppe führen, steht die im Absatz 2, genannte gruppenarbeitsfreie Zeit anteilsmäßig im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß zu. Bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  5. (4)Absatz 4Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Oö. KB-DG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Oö. KB-DG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Oö. KB-DG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Oö. KB-DG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Oö. KB-DG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KB-DG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Oö. KB-DG 2014
§ 9 Oö. KB-DG 2014