Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1)Absatz einsDie in den §§ 4 und 6 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.Die in den Paragraphen 4 und 6 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2)Absatz 2Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Zuständige Behörde im Sinn des Oö. BAG ist in diesem Fall die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019)Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Zuständige Behörde im Sinn des Oö. BAG ist in diesem Fall die Bildungsdirektion. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019)
(3)Absatz 3Berufsqualifikationen, die nicht unter § 1 Z 1 Oö. BAG fallen, sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)Berufsqualifikationen, die nicht unter Paragraph eins, Ziffer eins, Oö. BAG fallen, sind als Nachweis gemäß Absatz eins, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2017)
(4)Absatz 4Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen (§§ 7 und 15 Oö. BAG) durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach § 4 Oö. KBBG erforderliche Qualifikation unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik erlangen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 25/2019, 47/2019)Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen (Paragraphen 7 und 15 Oö. BAG) durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Paragraph 4, Oö. KBBG erforderliche Qualifikation unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik erlangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2017, 25/2019, 47/2019)
(5)Absatz 5Die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfungen sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Bildungsanstalt für Sozialpädagogik von der Bildungsdirektion festzusetzen. Die Bildungsdirektion hat je nach Art des Prüfungsgebiets auszusprechen, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist. Zur Durchführung der Prüfung sind eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bildungsdirektion als Vorsitzende bzw. Vorsitzender sowie die erforderliche Zahl von Prüferinnen und Prüfern mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung von der Bildungsdirektion zu bestellen. Die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers sind in jedem Prüfungsgebiet „mit Erfolg abgelegt“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Wurde die Leistung mit „nicht bestanden“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist für den Fall, dass sie bzw. er die Eignungsprüfung nicht besteht, zur nochmaligen Ablegung berechtigt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019, 53/2022)Die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfungen sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Bildungsanstalt für Sozialpädagogik von der Bildungsdirektion festzusetzen. Die Bildungsdirektion hat je nach Art des Prüfungsgebiets auszusprechen, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist. Zur Durchführung der Prüfung sind eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bildungsdirektion als Vorsitzende bzw. Vorsitzender sowie die erforderliche Zahl von Prüferinnen und Prüfern mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung von der Bildungsdirektion zu bestellen. Die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers sind in jedem Prüfungsgebiet „mit Erfolg abgelegt“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Wurde die Leistung mit „nicht bestanden“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist für den Fall, dass sie bzw. er die Eignungsprüfung nicht besteht, zur nochmaligen Ablegung berechtigt. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019, 53/2022)
(6)Absatz 6Eine von einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation oder eines Berufspraktikums, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)Eine von einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation oder eines Berufspraktikums, die in einem Staat gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2017)
(7)Absatz 7Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. c sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Artikel 11, Litera c, Sub-Litera, i, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2017)
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.08.2023
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