§ 5 Oö. KB-DG 2014

Oö. KB-DG 2014 - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen einer Organisationsform ist über die Bestimmungen des § 4 hinaus der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dieser Organisationsform (§ 6 Oö. KBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen unterschiedlicher Organisationsformen ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterschiedlicher Organisationsformen (§ 6 Oö. KBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

In Kraft seit 15.03.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Oö. KB-DG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Oö. KB-DG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Oö. KB-DG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Oö. KB-DG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Oö. KB-DG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KB-DG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Oö. KB-DG 2014
§ 6 Oö. KB-DG 2014