Gesamte Rechtsvorschrift Oö. KB-DG 2014

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

Oö. KB-DG 2014
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 09.10.2024

§ 1 Oö. KB-DG 2014


  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Dieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
  2. (2)Absatz 2Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  3. (3)Absatz 3Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

§ 2 Oö. KB-DG 2014


Die auf Grund dieses Landesgesetzes von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

§ 3 Oö. KB-DG 2014


Zu den pädagogischen Fachkräften im Sinn dieses Landesgesetzes zählen:

1.

Leiterin bzw. Leiter: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 und 5 erfüllt und die mit der pädagogischen und administrativen Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betraut ist.

2.

Pädagogin bzw. Pädagoge: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 4 erfüllt.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 4 Oö. KB-DG 2014


  1. (1)Absatz einsFachliche Anstellungserfordernisse sind:
    1. 1.Ziffer einsFür pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen:
      1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder
      4. d)Litera ddie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden;
    2. 2.Ziffer 2für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen:
      1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik oder
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      4. d)Litera ddie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    3. 3.Ziffer 3für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 2 lit. a, b oder c:für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen zusätzlich zur Qualifikation gemäß Ziffer 2, Litera a,, b oder c:
      1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    4. 4.Ziffer 4für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen:
      1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher oder
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
      4. d)Litera ddie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
    5. 5.Ziffer 5für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen:
      1. a)Litera azusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. a oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oderzusätzlich zur Qualifikation gemäß Ziffer 4, Litera a, oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
      2. b)Litera bzusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. b oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik oderzusätzlich zur Qualifikation gemäß Ziffer 4, Litera b, oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik oder
      3. c)Litera cder erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.
    (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 53/2022, 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 53/2022, 56/2023)
  2. (2)Absatz 2Schulrechtlich und hochschulrechtlich gleichgestellte Ausbildungen werden als fachliche Anstellungserfordernisse anerkannt.

§ 5 Oö. KB-DG 2014


(1) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen einer Organisationsform ist über die Bestimmungen des § 4 hinaus der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dieser Organisationsform (§ 6 Oö. KBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen unterschiedlicher Organisationsformen ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterschiedlicher Organisationsformen (§ 6 Oö. KBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 6 Oö. KB-DG 2014 (weggefallen)


§ 6 Oö. KB-DG 2014 seit 31.08.2023 weggefallen.

§ 6a Oö. KB-DG 2014


  1. (1)Absatz einsDie Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften zum fachlichen Anstellungserfordernis für pädagogische Assistenzkräfte durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Assistenzkräfte mit der Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach § 4 Oö. KBBG erforderliche Qualifikation erlangen, indem auf Basis der aktuellen allgemein anerkannten Erkenntnisse der pädagogischen Wissenschaften Lehrinhalte von Ausbildungen festgelegt werden. In dieser Verordnung ist außerdem festzulegen, welchem Qualifikationsniveau des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132, die geforderte Ausbildung entspricht.Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften zum fachlichen Anstellungserfordernis für pädagogische Assistenzkräfte durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Assistenzkräfte mit der Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Paragraph 4, Oö. KBBG erforderliche Qualifikation erlangen, indem auf Basis der aktuellen allgemein anerkannten Erkenntnisse der pädagogischen Wissenschaften Lehrinhalte von Ausbildungen festgelegt werden. In dieser Verordnung ist außerdem festzulegen, welchem Qualifikationsniveau des Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132, die geforderte Ausbildung entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die Bildungsdirektion kann darüber hinaus nähere Vorschriften zum Verwendungserfordernis bei Nichterfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für Assistenzkräfte durch Verordnung erlassen.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)

§ 7 Oö. KB-DG 2014


  1. (1)Absatz einsDie in den §§ 4 und 6 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.Die in den Paragraphen 4 und 6 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Zuständige Behörde im Sinn des Oö. BAG ist in diesem Fall die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019)Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Zuständige Behörde im Sinn des Oö. BAG ist in diesem Fall die Bildungsdirektion. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019)
  3. (3)Absatz 3Berufsqualifikationen, die nicht unter § 1 Z 1 Oö. BAG fallen, sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)Berufsqualifikationen, die nicht unter Paragraph eins, Ziffer eins, Oö. BAG fallen, sind als Nachweis gemäß Absatz eins, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2017)
  4. (4)Absatz 4Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen (§§ 7 und 15 Oö. BAG) durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach § 4 Oö. KBBG erforderliche Qualifikation unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik erlangen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 25/2019, 47/2019)Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen (Paragraphen 7 und 15 Oö. BAG) durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Paragraph 4, Oö. KBBG erforderliche Qualifikation unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik erlangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2017, 25/2019, 47/2019)
  5. (5)Absatz 5Die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfungen sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Bildungsanstalt für Sozialpädagogik von der Bildungsdirektion festzusetzen. Die Bildungsdirektion hat je nach Art des Prüfungsgebiets auszusprechen, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist. Zur Durchführung der Prüfung sind eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bildungsdirektion als Vorsitzende bzw. Vorsitzender sowie die erforderliche Zahl von Prüferinnen und Prüfern mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung von der Bildungsdirektion zu bestellen. Die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers sind in jedem Prüfungsgebiet „mit Erfolg abgelegt“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Wurde die Leistung mit „nicht bestanden“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist für den Fall, dass sie bzw. er die Eignungsprüfung nicht besteht, zur nochmaligen Ablegung berechtigt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019, 53/2022)Die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfungen sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Bildungsanstalt für Sozialpädagogik von der Bildungsdirektion festzusetzen. Die Bildungsdirektion hat je nach Art des Prüfungsgebiets auszusprechen, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist. Zur Durchführung der Prüfung sind eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bildungsdirektion als Vorsitzende bzw. Vorsitzender sowie die erforderliche Zahl von Prüferinnen und Prüfern mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung von der Bildungsdirektion zu bestellen. Die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers sind in jedem Prüfungsgebiet „mit Erfolg abgelegt“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Wurde die Leistung mit „nicht bestanden“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist für den Fall, dass sie bzw. er die Eignungsprüfung nicht besteht, zur nochmaligen Ablegung berechtigt. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019, 53/2022)
  6. (6)Absatz 6Eine von einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation oder eines Berufspraktikums, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)Eine von einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation oder eines Berufspraktikums, die in einem Staat gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2017)
  7. (7)Absatz 7Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. c sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Artikel 11, Litera c, Sub-Litera, i, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2017)

§ 8 Oö. KB-DG 2014


  1. (1)Absatz einsFür pädagogische Fachkräfte hat
    1. 1.Ziffer einszur Vorbereitung der Bildungsarbeit,
    2. 2.Ziffer 2für die Zusammenarbeit mit den Eltern,
    3. 3.Ziffer 3für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,
    4. 4.Ziffer 4für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 11,für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph 11,,
    5. 5.Ziffer 5für administrative Aufgaben sowie
    6. 6.Ziffer 6bei Gruppen heilpädagogischer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen überdies zur Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen
    von der Zahl der Wochendienststunden die im Abs. 2 geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)von der Zahl der Wochendienststunden die im Absatz 2, geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  2. (2)Absatz 2Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Absatz eins, für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:
    1. 1.Ziffer einsin Krabbelstubengruppen vier Stunden,
    2. 2.Ziffer 2in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden und
    3. 3.Ziffer 3in heilpädagogischen Kindergarten- und Hortgruppen acht Stunden.
    (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  3. (3)Absatz 3Wird die Gruppenführung gemäß § 10 Abs. 1 Oö. KBBG auf zwei pädagogische Fachkräfte aufgeteilt, ist die gemäß Abs. 2 von der Gruppenarbeit freibleibende Zeit im Verhältnis der Anstellungsausmaße aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Wird die Gruppenführung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Oö. KBBG auf zwei pädagogische Fachkräfte aufgeteilt, ist die gemäß Absatz 2, von der Gruppenarbeit freibleibende Zeit im Verhältnis der Anstellungsausmaße aufzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  4. (3a)Absatz 3 aPädagogischen Fachkräften, die teilzeitbeschäftigt sind und keine eigene Gruppe führen, steht die im Abs. 2 genannte gruppenarbeitsfreie Zeit anteilsmäßig im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß zu. Bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Pädagogischen Fachkräften, die teilzeitbeschäftigt sind und keine eigene Gruppe führen, steht die im Absatz 2, genannte gruppenarbeitsfreie Zeit anteilsmäßig im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß zu. Bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  5. (4)Absatz 4Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)

§ 9 Oö. KB-DG 2014 (weggefallen)


§ 9 Oö. KB-DG 2014 seit 31.08.2023 weggefallen.

§ 10 Oö. KB-DG 2014 (weggefallen)


§ 10 Oö. KB-DG 2014 seit 31.08.2023 weggefallen.

§ 11 Oö. KB-DG 2014


(1) Die pädagogischen Fachkräfte haben pro Arbeitsjahr Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während der Dienstzeit im Ausmaß ihres wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Landes Oberösterreich oder an vom Land Oberösterreich anerkannten, von anderen Fortbildungsinstitutionen durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen. Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen ist auf die betrieblichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen und das Einvernehmen mit dem Dienstgeber herzustellen.

(2a) Pädagogische Fachkräfte, die eine Kindergartengruppe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 6a und 7 Oö. KBBG führen, haben pro Arbeitsjahr Fortbildungsveranstaltungen im Gesamtausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten während der Dienstzeit zu absolvieren. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Pädagogische Fachkräfte, die erstmals nach dem 1. Jänner 2014 in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Oberösterreich tätig werden, haben innerhalb von zwei Jahren ab Dienstantritt Fortbildungsveranstaltungen im Hinblick auf Grundlagen einer qualitätsvollen Bildungsarbeit, jeweils unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der aktuellen einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Gesamtausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten während der Dienstzeit zu absolvieren. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Pädagogische Fachkräfte, die von der Optionsmöglichkeit gemäß § 134e Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 Gebrauch gemacht haben, haben innerhalb von drei Jahren ab Abgabe der Optionserklärung Fortbildungsveranstaltungen im Hinblick auf Grundlagen einer qualitätsvollen Bildungsarbeit jeweils unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der aktuellen einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Gesamtausmaß von mindestens 30 Unterrichtseinheiten während der Dienstzeit zu absolvieren.

(5) Der Anspruch gemäß Abs. 1 wird um jenes Stundenausmaß der Fortbildungsveranstaltungen reduziert, die nach Abs. 2a bis 4 zu absolvieren sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 12 Oö. KB-DG 2014


Soweit in diesem Landesgesetz auf das Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, verwiesen wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 13 Oö. KB-DG 2014


Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz (Oö. KHDG), LGBl. Nr. 74/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 105/2007, außer Kraft.

Artikel

Art. 3 Oö. KB-DG 2014


  1. (1)Absatz einsArt. I Z 35 und 37 dieses Landesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 35 und 37 dieses Landesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. II Z 6 und 7 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.Art. römisch II Ziffer 6 und 7 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit 1. September 2023 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Art. I Z 15 beträgt die zulässige Zahl der Kinder bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22.Abweichend von Art. römisch eins Ziffer 15, beträgt die zulässige Zahl der Kinder bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22.
  6. (6)Absatz 6Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder Einrichtungen betrieben werden, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ähnlich sind, die jedoch nicht Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird 2023 einmalig ein Landesbeitrag in Höhe von 35.909,20 Euro gewährt. § 30 Abs. 3 bis 8 Oö. KBBG gilt sinngemäß.Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder Einrichtungen betrieben werden, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ähnlich sind, die jedoch nicht Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird 2023 einmalig ein Landesbeitrag in Höhe von 35.909,20 Euro gewährt. Paragraph 30, Absatz 3 bis 8 Oö. KBBG gilt sinngemäß.

Art. 12 Oö. KB-DG 2014


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:

1.

Art. IV Z 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und Art. V mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;

2.

Art. XI mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;

3.

die übrigen Bestimmungen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, mit 1. September 2019.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.

(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.

(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (Oö. KB-DG 2014) Fundstelle


Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (Oö. KB-DG 2014) erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 19/2014 (GP XXVII RV 1019/2013 AB 1052/2014 LT 41)

Änderung

LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055])

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§  1

Geltungsbereich

§  2

Eigener Wirkungsbereich

§  3

Begriffe und Funktionsbeschreibungen

2. Abschnitt
Anstellungserfordernisse

§  4

Fachliches Anstellungserfordernis

§  5

Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung

§  6

Ausnahmen vom fachlichen Anstellungserfordernis

§  7

Nachweis des fachlichen Anstellungserfordernisses und Diplomanerkennung

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Dienstzeit

§  8

Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit

§  9

Dienstzeit für die Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung

§ 10

Dienstplan

§ 11

Dienstzeit für Fortbildung

4. Abschnitt
Verweisungen; Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 12

Verweisungen

§ 13

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten