§ 8 Oö. KB-DG 2014

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Für pädagogische Fachkräfte hat

1.

zur Vorbereitung der Bildungsarbeit,

2.

für die Zusammenarbeit mit den Eltern,

3.

für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,

4.

für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 11,

5.

für administrative Aufgaben sowie

6.

bei heilpädagogischen Kindergartengruppen und Hortgruppen überdies zur Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen

von der Zahl der Wochendienststunden die im Abs. 2 geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben.

(2) Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:

1.

in Krabbelstubengruppen drei Stunden,

2.

in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden und

3.

in heilpädagogischen Kindergarten- und Hortgruppen acht Stunden.

(3) Für pädagogische Fachkräfte, die teilzeitbeschäftigt sind, ist die Dienstzeit im gleichen Verhältnis aufzuteilen; bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden.

(4) Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

  1. (1)Absatz einsFür pädagogische Fachkräfte hat
    1. 1.Ziffer einszur Vorbereitung der Bildungsarbeit,
    2. 2.Ziffer 2für die Zusammenarbeit mit den Eltern,
    3. 3.Ziffer 3für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,
    4. 4.Ziffer 4für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 11,für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph 11,,
    5. 5.Ziffer 5für administrative Aufgaben sowie
    6. 6.Ziffer 6bei Gruppen heilpädagogischer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen überdies zur Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen
    von der Zahl der Wochendienststunden die im Abs. 2 geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)von der Zahl der Wochendienststunden die im Absatz 2, geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  2. (2)Absatz 2Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Absatz eins, für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:
    1. 1.Ziffer einsin Krabbelstubengruppen vier Stunden,
    2. 2.Ziffer 2in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden und
    3. 3.Ziffer 3in heilpädagogischen Kindergarten- und Hortgruppen acht Stunden.
    (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  3. (3)Absatz 3Wird die Gruppenführung gemäß § 10 Abs. 1 Oö. KBBG auf zwei pädagogische Fachkräfte aufgeteilt, ist die gemäß Abs. 2 von der Gruppenarbeit freibleibende Zeit im Verhältnis der Anstellungsausmaße aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Wird die Gruppenführung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Oö. KBBG auf zwei pädagogische Fachkräfte aufgeteilt, ist die gemäß Absatz 2, von der Gruppenarbeit freibleibende Zeit im Verhältnis der Anstellungsausmaße aufzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  4. (3a)Absatz 3 aPädagogischen Fachkräften, die teilzeitbeschäftigt sind und keine eigene Gruppe führen, steht die im Abs. 2 genannte gruppenarbeitsfreie Zeit anteilsmäßig im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß zu. Bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Pädagogischen Fachkräften, die teilzeitbeschäftigt sind und keine eigene Gruppe führen, steht die im Absatz 2, genannte gruppenarbeitsfreie Zeit anteilsmäßig im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß zu. Bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  5. (4)Absatz 4Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.08.2023
(1) Für pädagogische Fachkräfte hat

1.

zur Vorbereitung der Bildungsarbeit,

2.

für die Zusammenarbeit mit den Eltern,

3.

für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,

4.

für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 11,

5.

für administrative Aufgaben sowie

6.

bei heilpädagogischen Kindergartengruppen und Hortgruppen überdies zur Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen

von der Zahl der Wochendienststunden die im Abs. 2 geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben.

(2) Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:

1.

in Krabbelstubengruppen drei Stunden,

2.

in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden und

3.

in heilpädagogischen Kindergarten- und Hortgruppen acht Stunden.

(3) Für pädagogische Fachkräfte, die teilzeitbeschäftigt sind, ist die Dienstzeit im gleichen Verhältnis aufzuteilen; bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden.

(4) Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

  1. (1)Absatz einsFür pädagogische Fachkräfte hat
    1. 1.Ziffer einszur Vorbereitung der Bildungsarbeit,
    2. 2.Ziffer 2für die Zusammenarbeit mit den Eltern,
    3. 3.Ziffer 3für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,
    4. 4.Ziffer 4für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 11,für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph 11,,
    5. 5.Ziffer 5für administrative Aufgaben sowie
    6. 6.Ziffer 6bei Gruppen heilpädagogischer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen überdies zur Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen
    von der Zahl der Wochendienststunden die im Abs. 2 geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)von der Zahl der Wochendienststunden die im Absatz 2, geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  2. (2)Absatz 2Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Absatz eins, für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:
    1. 1.Ziffer einsin Krabbelstubengruppen vier Stunden,
    2. 2.Ziffer 2in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden und
    3. 3.Ziffer 3in heilpädagogischen Kindergarten- und Hortgruppen acht Stunden.
    (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  3. (3)Absatz 3Wird die Gruppenführung gemäß § 10 Abs. 1 Oö. KBBG auf zwei pädagogische Fachkräfte aufgeteilt, ist die gemäß Abs. 2 von der Gruppenarbeit freibleibende Zeit im Verhältnis der Anstellungsausmaße aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Wird die Gruppenführung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Oö. KBBG auf zwei pädagogische Fachkräfte aufgeteilt, ist die gemäß Absatz 2, von der Gruppenarbeit freibleibende Zeit im Verhältnis der Anstellungsausmaße aufzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  4. (3a)Absatz 3 aPädagogischen Fachkräften, die teilzeitbeschäftigt sind und keine eigene Gruppe führen, steht die im Abs. 2 genannte gruppenarbeitsfreie Zeit anteilsmäßig im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß zu. Bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Pädagogischen Fachkräften, die teilzeitbeschäftigt sind und keine eigene Gruppe führen, steht die im Absatz 2, genannte gruppenarbeitsfreie Zeit anteilsmäßig im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß zu. Bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  5. (4)Absatz 4Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)

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